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Wann sind meine Sachen durch den Vertrag eines anderen geschützt?

günstig für Geschädigter betrifft Auftraggeber, Handwerker, Unternehmer, Arbeitnehmer, Eigentümer
Wer aus einem Vertrag verpflichtet ist, muss nicht nur Menschen, sondern auch fremde Sachen schonen. Das gilt, wenn bei Vertragsabschluss vorhersehbar war, dass diese Sachen mit der Leistung in Berührung kommen, und den Vertragspartner ihnen gegenüber Sorgfaltspflichten treffen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 15.10.2024 (17 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1977)

Den Schuldner treffen Schutzpflichten nicht nur bezüglich des körperlichen Unversehrtheit Dritter, sondern auch gegenüber Sachen dritter Personen, wenn deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss voraussehbar war und den Vertragspartner Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017058 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 17.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Vermögensschutz Dritter aus einem Vertrag

Ein Vertrag kann auch Schutzpflichten gegenüber Dritten begründen. Ihr bloßes Vermögen ist als Dritter aber in der Regel nicht in diesen Schutzbereich einbezogen.

günstig für Schädiger Grenzen des Vertragsschutzes für Dritte

Der Kreis jener Personen, die statt Ansprüchen aus dem allgemeinen Schadenersatzrecht auch vertragliche Ansprüche erhalten, ist eng zu ziehen. Voraussetzung ist ein schutzwürdiges Interesse. Ein solches fehlt, wenn Sie aus Ihrer eigenen Vertragsbeziehung bereits einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz haben.

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