Bekomme ich Ersatz, wenn mich jemand fahrlässig in die Irre führte?
günstig für Irregeführter betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Ja. Wer Ihren Irrtum rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, haftet Ihnen dafür, auch wenn er nur fahrlässig gehandelt hat. Ersetzt wird der Vertrauensschaden, also etwa nutzlose Aufwendungen und Nachteile daraus, dass Sie andere Gelegenheiten versäumt haben. Anfechten müssen Sie dafür nicht, Sie haben die Wahl.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 22.12.2020 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Derjenige, der den Irrtum eines anderen schuldhaft und rechtswidrig, wenn auch bloß fahrlässig, veranlasste, ist diesem gegenüber schadenersatzpflichtig (ausdrückl Abl v SZ 36/22, SZ 39/56, 7 Ob 175/66, 8 Ob 166/65 sowie Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV/1, 145 m ausf Begr).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das positive Interesse ist nur dann zu ersetzen, wenn ohne die Pflichtverletzung der Vertrag zustande gekommen wäre.OGH 4 Ob 127/97y, 10.06.1997
- Der Irreführende muß dem Geschädigten nutzlose Aufwendungen und Nachteile wegen der Versäumung anderer Abschlußgelegenheiten ersetzen.OGH 7 Ob 651/92, 10.12.1992
- Es besteht ein Schadenersatzanspruch des Irregeführten auf das negative Vertragsinteresse.OGH 7 Ob 731/86, 30.07.1987
- Im Zweifel wird dem Irregeführten die Wahl zur Vertragsanfechtung überlassen, weil er nur das Recht nicht aber die Pflicht der Anfechtung hat.OGH 5 Ob 551/83, 26.02.1985
- Ausstellung einer unrichtigen "Zessionsbestätigung".OGH 3 Ob 507/80, 28.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 4 Ob 58/20p, 22.12.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 214/19k, 20.02.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 871
- ABGB § 874
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Schadenersatz bei Täuschung durch Dritte
Schadenersatz · Haftung für falsche Behördenauskunft
Vertragsrecht · Schadenersatz nach Täuschung beim Vertrag
Schadenersatz · Grenzen der irrtümlichen Notwehr
Vertragsrecht · Schadenersatz bei Täuschung oder Drohung