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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 198/22i

Worum es ging: Haftet eine Firma für Fehler ihrer leitenden Leute?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Unternehmen oder ein Verein haftet für das Verschulden jener Personen, die dort eine leitende Stellung haben und eigenverantwortlich entscheiden dürfen. Deren Fehler werden also der Organisation selbst zugerechnet.

Nicht für jeden. Für Mitarbeiter in untergeordneter Stellung haftet eine Gesellschaft außerhalb eines Vertrags nur eingeschränkt, etwa wenn diese untüchtig oder gefährlich sind. Sie haftet aber, wenn ihre leitenden Personen die Überwachung vernachlässigt oder die Abläufe schlecht organisiert haben.

Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit niemand zu Schaden kommt. Unterlässt er das, haftet er für den entstandenen Schaden.

Die Pflicht, eine Gefahrenstelle zu sichern, trifft denjenigen, der die Gefahr erkennen und die nötigen Schutzmaßnahmen treffen kann, also wer die Gefahr beherrscht. Ob ihm die Fläche oder die Gefahrenquelle gehört, ist nicht entscheidend. Im Einzelfall ist zu prüfen, wer die Gefahr hätte abwenden können.

Ja, wenn sie in Ihrem Bereich besteht und Sie sie bestehen lassen. Die Pflicht, Gefahren abzuwenden, trifft nicht nur denjenigen, der die Gefahrenquelle geschaffen hat. Ein Betreiber haftet daher auch dann, wenn ein Dritter sie geschaffen hat und er sie weiterbestehen lässt.

Ein Geschäft muss nicht jede nur mögliche Gefahrenquelle beseitigen. Von Ihnen als Besucher wird erwartet, dass Sie dem Weg, den Sie gehen, Aufmerksamkeit widmen.

Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.

Von jedem Fußgänger wird verlangt, vor die eigenen Füße zu schauen. Das gilt auch auf dem Gehsteig. Wer über ein sichtbares Hindernis stolpert, muss sich das entgegenhalten lassen.

Nicht nur die in der Satzung vorgesehenen Organe zählen dazu. Auch jede Person, die wegen ihres gehobenen Aufgabenbereichs nach außen als Vertreterin des Unternehmens auftritt, wird ihm zugerechnet. Für deren Verhalten haftet das Unternehmen wie für eigenes.

Untüchtig ist, wer die für die Arbeit nötigen Kenntnisse überhaupt nicht hat oder wegen seiner persönlichen Eigenschaften dafür nicht geeignet ist, etwa aus Hang zur Nachlässigkeit oder weil er die Vorschriften seines Berufs nicht beachtet. Gemeint ist ein dauerhafter Zustand, nicht ein vorübergehendes Unvermögen.

Ein elektronisch übermittelter Schriftsatz gilt nur dann als rechtzeitig eingebracht, wenn er durch das zutreffende Kürzel an das richtige Gericht adressiert war. Wurde das Kürzel falsch angegeben und langte die Eingabe deshalb beim falschen Gericht ein, zählt der Zeitpunkt des Einlangens beim zuständigen Gericht. Die Weiterleitung geht also zu Ihren Lasten.

Wurde ein Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss endgültig erledigt und wollen Sie ihn weiterverfolgen, müssen Sie ihn im weiteren Verfahren durchgehend aufrechterhalten. Lassen Sie ihn in der Berufung weg, können Sie später nicht mehr darauf zurückkommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 1315 ABGB § 1319a StVO 1960 § 93 ZPO § 507a ZPO § 508a ZPO § 52

Entscheidungstext

44 Absätze, 12.721 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

2Ob198/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, und Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Maraszto Milisits Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 50.000 EUR sA, und Feststellung (Streitwert 6.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juni 2022, GZ 11 R 93/22k-44, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Februar 2022, GZ 18 Cg 39/19s-39, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Teilzwischenurteil zu lauten haben:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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