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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 22.06.2022 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 186/21b

Worum es ging: Muss das Gericht auch ausländisches Recht berücksichtigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob ausländisches Recht anzuwenden ist, prüft das Gericht von sich aus, sobald es dafür Anhaltspunkte gibt. Solche Anhaltspunkte bestehen immer, wenn ein Vertrag zwischen einer Person im Ausland und einer Person im Inland geschlossen wurde. Sie müssen sich darauf nicht ausdrücklich berufen.

Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.

Wer behauptet, arglistig getäuscht worden zu sein, muss die Voraussetzungen dafür vorbringen und beweisen. Der Täuschende hingegen muss darlegen und nötigenfalls beweisen, dass er den Vertrag auch bei Aufklärung des Irrtums nicht zu einem angemessenen statt dem vereinbarten Preis geschlossen hätte.

Auch Schweigen kann eine Täuschung sein. Das gilt dann, wenn jemand verpflichtet gewesen wäre, Sie über einen Umstand aufzuklären, und das unterlässt. Wer eine solche Pflicht hat und schweigt, handelt arglistig.

Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.

Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.

Arglist bedeutet, dass Sie jemand absichtlich und rechtswidrig täuscht, um Sie zum Vertrag zu bringen. Das kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Grobe Unachtsamkeit des anderen genügt nicht; ob Arglist vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.

Wenn Sie einen Vertrag wegen eines Irrtums beseitigen wollen, müssen Sie das bei Gericht geltend machen. Das können Sie tun, indem Sie unter Hinweis auf die Ungültigkeit auf Rückstellung Ihrer Leistung klagen oder der Klage des anderen die Ungültigkeit entgegenhalten. Sobald diese Erklärung dem Gegner im Verfahren zugegangen ist, tritt die Rechtsänderung ein; ein eigener Ausspruch des Gerichts darüber ist dann nicht mehr möglich.

Hat jemand Sie absichtlich geschädigt, wird Ihr Ersatz nicht gekürzt, auch wenn Sie selbst unvorsichtig waren. Die Verantwortung des Schädigers wiegt so schwer, dass Ihre Unachtsamkeit nicht ins Gewicht fällt.

Wer einen Vertrag durch arglistige Täuschung herbeiführt, muss für die nachteiligen Folgen einstehen. Das gilt auch dann, wenn nicht Ihr Vertragspartner, sondern ein Dritter Sie arglistig in die Irre geführt hat.

Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.

Als Schaden gilt jeder Zustand, der rechtlich als Nachteil zu werten ist. Das ist immer dann der Fall, wenn Ihre Lage rechtlich schlechter ist als vorher.

Ein Verhalten ist auch dann ursächlich für einen Schaden, wenn eine weitere Ursache hinzugetreten ist, mit der man nach allgemeiner Erfahrung rechnen konnte. Sie muss nicht üblich sein, sie darf nur nicht ganz außergewöhnlich sein. Für weitere Folgeschäden genügt es dann, dass das Ereignis überhaupt eine Bedingung war.

Das Eingreifen eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nur, wenn damit nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war. Reagiert ein Autofahrer auf ein verkehrswidriges Verhalten zu spät, ist das kein solcher Fall. Der Zusammenhang bleibt bestehen.

Der rechtliche Zusammenhang bleibt auch dann bestehen, wenn eine weitere Ursache hinzukommt, mit der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu rechnen ist oder die zumindest nicht außerhalb der menschlichen Erwartung liegt. Sie muss nicht normal sein, nur nicht ganz außergewöhnlich.

Es gibt zwei Wege. Der eine vergleicht nur den gemeinen Wert der Sache vor und nach der Beschädigung. Beim Ersatz des vollen Interesses wird dagegen Ihre gesamte Vermögenslage mit und ohne Schadensfall verglichen; dabei zählt der Wert der Sache gerade in Ihrem Vermögen, und auch spätere Ereignisse fließen ein.

Welches Recht auf einen Fall mit Auslandsbezug anzuwenden ist, muss das Gericht von sich aus richtig beurteilen. Es muss das auch dann tun, wenn keine der Parteien das aufgreift oder sogar beide etwas anderes wollen.

Behauptet die klagende Seite, dass österreichisches Recht anzuwenden ist, und widerspricht die beklagte Seite dem nicht, sondern beruft sich selbst darauf, dann haben beide Seiten damit österreichisches Recht gewählt. Diese Rechtswahl ist zu beachten.

Gibt der Akt einen Anhaltspunkt dafür, dass ausländisches Recht anzuwenden sein könnte, muss das Gericht dieses Recht von sich aus ermitteln und anwenden. Sie müssen es also nicht selbst beibringen.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Sache nach ausländischem Recht zu beurteilen ist, prüft der Oberste Gerichtshof die Frage des anzuwendenden Rechts auch dann, wenn sie im Rechtsmittel gar nicht angesprochen wird.

Ja. Wer durch List zu einem Vertrag veranlasst wurde, muss ihn nicht halten und kann ihn aufheben lassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich Ihr Irrtum auf das Geschäft selbst oder nur auf Ihre Beweggründe bezogen hat. Auch ob der Irrtum wesentlich war, spielt keine Rolle.

Nein. Wer sich gegen eine Exekution wendet, muss sich auf einen Umstand stützen, der spätestens bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten ist. Wird die Anfechtung wegen Irrtums oder List oder eine Preisminderung erst in diesem Prozess geltend gemacht, wirkt sie erst mit der Rechtskraft des Urteils und kommt damit zu spät. Ein Rücktritt vom Vertrag kann dagegen ein tauglicher Grund sein.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der Willensmangel muss also schon bei Abgabe Ihrer Erklärung vorgelegen haben. Ändert sich der Inhalt erst später, berechtigt Sie das nicht zur Anfechtung.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Zuerst ist zu prüfen, ob derjenige, der haften soll, den Schaden durch eigenes Verhalten verursacht hat. Ein Verhalten ist ursächlich, wenn der Schaden ohne dieses Verhalten nicht eingetreten wäre. Man denkt das Verhalten also weg und fragt, ob der Schaden dann entfällt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 870 ABGB § 874 ABGB § 875 ZPO § 405 ZPO § 510

Entscheidungstext

155 Absätze, 60.779 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Geschäftszahl

6Ob186/21b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH, *, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch Mag. Sebastian Strobl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 5.000.000 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2021, GZ 1 R 54/21g-116, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 15. Jänner 2021, GZ 17 Cg 9/18t-110, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 9.340,22 EUR (darin enthalten 1.556,70 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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