Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 213/22t
Worum es ging: Bekomme ich Unterhalt, obwohl die Sozialhilfe schon zahlt?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.
In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.
Unterhaltsvergleichen wohnt nach der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheit die Anpassung an geänderte Verhältnisse inne. Ändern sich die Verhältnisse wesentlich, ist der Unterhaltsanspruch daher neu zu bestimmen.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ein früheres Urteil bindet ein späteres Verfahren nur, wenn dieselben Parteien beteiligt sind und derselbe Sachverhalt zugrunde liegt. Die Begehren müssen dabei nicht wörtlich gleich sein, es genügt ein im Gesetz begründeter Zusammenhang. Ein solcher liegt vor, wenn die neue Entscheidung vom Inhalt der alten abhängt oder wenn das begriffliche Gegenteil begehrt wird.
Sozialhilfe zum Lebensunterhalt mindert Ihren Unterhaltsanspruch nicht. Soweit die Leistung sachlich und zeitlich dem Unterhalt entspricht, können Sie aber keine Zahlung an sich selbst verlangen. Einforderbar wird der Anspruch erst, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergegangen ist; bis dahin kann das Gericht nur feststellen, dass er besteht.
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Wer seinen Bedarf zur Gänze aus öffentlichen Mitteln gedeckt bekommt, kann grundsätzlich nicht zusätzlich Unterhalt verlangen, weil ihm keine doppelte Versorgung zusteht. Das gilt aber nicht, wenn das Gesetz anordnet, dass der Unterhaltsanspruch erst später auf den Träger übergeht. Dann bleibt Ihr Anspruch bestehen.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Schulden Sie einem Vorfahren, etwa einem Elternteil, Unterhalt, ist der angemessene Unterhalt zu leisten. Es genügt nicht, nur das Notdürftigste abzudecken.
Das Gericht darf die Parteien mit seiner Rechtsansicht nicht überraschen. Dieser Grundsatz erweitert die Pflicht des Gerichts, Sie anzuleiten, aber nicht. Es muss Sie daher etwa nicht dazu anleiten, Ihre Klage zu ändern.
Sozialhilfe, die Sie beziehen, wird nicht von Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner abgezogen. Der vereinbarte oder gerichtlich festgesetzte Anspruch geht von Gesetzes wegen auf den Sozialhilfeträger über.
Bezieht das Kind in Oberösterreich Mindestsicherung, gilt das nicht als eigenes Einkommen. Der Unterhaltsanspruch wird dadurch nicht gekürzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 26.07.2022, 27 Fam 1/20g-88
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 14.10.2022, 52 R 95/22k-95
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Geschäftszahl
5Ob213/22t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dr. G*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. E*, Rechtsanwalt, *, gegen die Antragsgegnerin A*, vertreten durch die Prutsch-Lang & Damitner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Oktober 2022, GZ 52 R 95/22k-95, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 26. Juli 2022, GZ 27 Fam 1/20g-88, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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