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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.04.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 113/24i

Worum es ging: Kann ein Keller unter fremdem Grund mir gehören?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. An Kellern, Presshäusern, Stollen und Tiefgaragen unter fremdem Grund kann eigenes Eigentum bestehen, wenn dem Errichter ein Recht zusteht, den Grund dafür zu benützen. Solche Räume können als eigene Grundbuchskörper geführt werden. Voraussetzung ist, dass der Keller abgesehen von Hilfseinrichtungen wie Lüftungsschächten nicht über die Oberfläche hinausragt.

Ja. Die alten Regeln über Kellergrundbücher gelten nicht nur für Keller von Weinbauern und Biererzeugern, sondern auch für Tiefgaragen. Auch an ihnen kann daher selbständiges Kellereigentum begründet und eine eigene Grundbuchseinlage eröffnet werden.

Ist der Keller oder die Tiefgarage erst nach der Anlegung des Grundbuchs entstanden, kann daran nicht ohne Weiteres Eigentum eingetragen werden. Für die Verbücherung muss zuerst das Verfahren zur Richtigstellung des Grundbuchs eingeleitet werden.

Ein Keller unter fremdem Grund kann rechtlich eine eigene Sache sein. Dafür genügt es nicht, dass er nur von einem anderen Grundstück aus zugänglich ist. Entscheidend ist, wie er gebaut wurde und ob Teile über die Erdoberfläche hinausragen.

Lässt der Wortlaut einer Vorschrift zwei Deutungen zu, gilt jene, bei der die Regelung einen eigenen Anwendungsbereich behält. Bei der wörtlichen Auslegung darf man nicht stehen bleiben, wenn einzelne Bestimmungen dadurch sinnlos blieben.

Bei der Auslegung einer Vorschrift ist entscheidend, was sich bei wertender Beurteilung als ihr eigentlicher Sinn ergibt. Dieser Zweck begrenzt zugleich, für welche Schäden gehaftet wird. Dem Gesetzgeber darf dabei weder ein zweckloser oder kaum vollziehbarer Wille unterstellt noch ein sich aufdrängender Zweck einfach ausgeklammert werden.

Nein. Eigenes Eigentum an Räumen oder Bauwerken unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks setzt nicht voraus, dass diese nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind. Sie dürfen nur nicht dem Fundament eines darüber errichteten Gebäudes dienen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 297 ABGB § 300 WEG 2002 § 2

Entscheidungstext

47 Absätze, 16.026 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.2025

Geschäftszahl

5Ob113/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragstellerinnen 1. J* GmbH, *, 2. Stadt *, vertreten durch Concin, Concin, Scheier Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Bludenz, betreffend GST-NR */2 der EZ * KG *, über den Rekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 16. Mai 2024, AZ 3 Nc 16/23w, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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