Haftet der Besitzer auch, wenn nichts eingestürzt ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 29.04.2025 (56 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Lichtschachtgitter:OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022
- Hier. Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes.OGH 2 Ob 50/20x, 26.05.2020
- Hier: Lichtschaft.OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019
- Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen.OGH 2 Ob 36/13b, 04.04.2013
- Ein in die Fahrbahn eingelassener Pilomat ist ein Werk im Sinn des § 1319 ABGB.OGH 2 Ob 60/11d, 30.08.2011
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- Keine Haftung nach § 1319 ABGB wenn der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt wurde.OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
- Im Falle eines an sich „gesunden“, durch einen Sturm entwurzelten Baums wird dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten „Windwurfanfälligkeit“ gesehen (vgl 1 Ob 93/00h).OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
- Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen.OGH 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
- Im Sinne der gebotenen weiten Auslegung des Begriffs „Werk“ kann auch ein Plakatständer als „Werk“ beurteilt werden. Die typische Gefahr eines solchen „Werks“ (im Sinne eines dynamischen Vorgangs) ist darin gelegen, dass der Plakatständer aufgrund unzureichender Standsicherheit oder äußerer Einflüsse umstürzen und dabei Schäden herbeiführen kann. Eine der Sicherung des Plakatständers dienende Kette, über die ein Sturz erfolgte, stellt sich hingegen als bloßes Hindernis dar.OGH 2 Ob 256/09z, 27.05.2010
- Sinngemäße Anwendung des § 1319 ABGB auf ähnliche Fälle, insbesondere, was die Begriffe des „Werks“ und des „Einsturzes“ bzw „Ablösens“ betrifft.OGH 2 Ob 256/09z, 27.05.2010
- Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht.OGH 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
- Ungeachtet der extensiven Auslegung des Werksbegriffs und der Analogiefähigkeit hängt die Haftung nach § 1319 ABGB davon ab, dass sich eine typische Gefahr des Werks verwirklicht hat.OGH 2 Ob 79/08v, 29.05.2008
- Der Begriff des „Werks" im Sinn des § 1319 ABGB wird einerseits weit interpretiert (Baugruben, Schächte, Kanaldeckel, Schranken, Absperrungen etc, und analog sogar auf Bäume ausgedehnt; doch hat die Rechtsprechung - dem Gesetzeswortlaut folgend - immer auch betont, dass Schadensursache eine mangelhafte Beschaffenheit des Werkes sein muss.OGH 9 Ob 79/06t, 08.08.2007
- Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden.OGH 7 Ob 38/05x, 16.03.2005
- Niveauunterschied der Kanalabdeckung zur Rasenfläche einer Motorsport-Rennstrecke.OGH 1 Ob 216/04b, 12.10.2004
- Hier: Keine Einbeziehung der bloßen Oberflächenbeschaffenheit einer Kanalabdeckung.OGH 9 Ob 27/04t, 15.09.2004
- Das Haftungserfordernis "Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes" ist weit auszulegen. Gehaftet wird nach § 1319 ABGB für jeden Schaden, der durch die auf der Höhe des Gebäudes oder des Werkes beruhende Gefahr herbeigeführt wurde. (Hier: Nicht ausreichend beleuchteter oder sonst gesicherter Kellerabgang.)OGH 4 Ob 56/04w, 30.03.2004
- Hier: Absperrung einer Rodelbahn.OGH 1 Ob 75/02i, 30.04.2002
- Hier: Brückenwaage.OGH 2 Ob 281/01i, 29.11.2001
- Die Haftung nach § 1319 ABGB wird im Wege der Analogie auf umstürzende Bäume ausgeweitet.OGH 6 Ob 21/01h, 26.04.2001
- Hier: Umstürzender Baum auf Zelt, das sich auf einem Campingplatz befindet bei starkem Sturm nach vorhergehender Rodung des Umfelds.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Es kann, wie sich aus der zweiten Alternative des § 1319 ABGB ergibt, keinen Unterschied machen, ob nur ein Teil des Werks oder das ganze zu Boden fällt (nicht anders kann wohl der Begriff "Ablösung" verstanden werden).OGH 3 Ob 119/99t, 28.02.2000
- Die gegenüber der allgemeinen deliktischen verschärfte Schadenshaftung beruht im Wesentlichen auf der Höhe des Werks gegenüber der Erdoberfläche.OGH 3 Ob 119/99t, 28.02.2000
- Die Begriffe "Einsturz" oder "Ablösen" erfassen aber nur solche Gefahren, die sich aus der Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, die also eine typische Gefahr des Werkes darstellen.OGH 2 Ob 90/98v, 23.04.1998
- Hier: Schlecht erkennbare Straßenabsperrung (Kette).OGH 2 Ob 357/97g, 12.02.1998
- Hier: Verletzung beim Betreten eines in die Höhe schnellenden Sprungdeckels, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abdeckte.OGH 7 Ob 2404/96x, 02.04.1997
- Eingebrochener Kanaldeckel.OGH 10 Ob 2444/96a, 11.02.1997
- Hier: Auf Grund von Haarrissen zerbrach beim Überfahren mit einem LKW ein Kanaldeckel, wobei die Bruchstücke des Kanaldeckels von den Rädern des LKW-Zuges ausgehoben wurden und gegen die Vorderachse des Anhängers prallten, also in die Höhe flogen - Anwendung des § 1319 ABGB bejaht.OGH 4 Ob 2334/96f, 26.11.1996
- Nach dem Gesetzeszweck sollten mit dem Begriff "Einsturz oder Ablösung" auch alle anderen Gefahren, die sich aus Statik und Dynamik eines Werkes ergeben, umfasst werden.OGH 4 Ob 2334/96f, 26.11.1996
- Mangelhafte Abdeckung eines Schachtes.OGH 2 Ob 19/95, 23.03.1995
- KellerfensterschachtOGH 2 Ob 63/93, 06.12.1994
- WegschrankenOGH 6 Ob 626/80, 05.11.1980
- Stammbruch einer Pappel wegen Pilzbefall.OGH 6 Ob 549/80, 11.07.1980
- Beschädigung eines Fahrzeuges durch vom Sturm umgerissenen Baum.OGH 1 Ob 746/77, 11.01.1978
- Schäden durch Abbruch eines Astes.OGH 8 Ob 569/76, 26.01.1977
- Zur Schadenersatzpflicht des Hauseigentümers (Gastwirts) für die Verletzung eines Besuchers, der in einem Raum des Hauses befindlichen Schacht gestürzt ist.OGH 8 Ob 309/65, 26.10.1965
- Sturz eines Kunden in die Montagegrube einer Autoreparaturwerkstätte.OGH 6 Ob 273/62, 10.10.1962
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0029932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 56.
- OGH 9 Ob 79/24v, 29.04.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 Ob 157/24g, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 148/24m, 30.01.2025
- OGH 5 Ob 218/23d, 04.07.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 155/22s, 27.09.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
- OGH 5 Ob 57/20y, 22.04.2020, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 19/19p, 15.05.2019, Fall aus Salzburg
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Auch wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet nicht, wenn der Schaden auch sonst eingetreten wäre, wenn auch auf anderem Weg und in anderer Weise. Dass es so gekommen wäre, muss aber der Schädiger beweisen.
Für ein Mitverschulden brauchen Sie nicht schuldhaft im eigentlichen Sinn gehandelt zu haben, und Ihr Verhalten muss auch nicht rechtswidrig sein. Es genügt, dass Sie mit den eigenen Gütern sorglos umgegangen sind; dazu zählt auch Ihre Gesundheit.