Wann hafte ich als Hauseigentümer für herabfallende Teile nicht?
günstig für Hauseigentümer betrifft Hauseigentümer, Wohnungseigentümer, Vermieter, Geschädigte, Passanten
Als Eigentümer können Sie sich von der Haftung befreien, wenn Sie alle Vorkehrungen getroffen haben, die vernünftigerweise nach den Umständen von Ihnen erwartet werden können. Diesen Nachweis müssen Sie selbst erbringen. Gelingt er, haften Sie nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.04.2025 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1959)
Der Schuldlosigkeitsbeweis des Hauseigentümers nach § 1319 ABGB ist erbracht, wenn der Hauseigentümer alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach den Umständen von ihm erwartet werden können (vgl SZ 24/78).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Fast 90 Jahre alter unterirdischer Kanal, dessen Bauzustand seit mehr als 60 Jahren nicht überprüft wurde - Haftung bejaht.OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023
- Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfalt setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Vorhersehbarkeit der drohenden Gefahr voraus.OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022
- Hier: Überspannung der Sorgfaltspflichten zur Reinigung eines Whirlpools aufgrund des konkreten Betriebsmanuals.OGH 9 Ob 14/22g, 27.04.2022
- Hier: Jagdhochstand.OGH 9 Ob 29/21m, 24.06.2021
- Hier: Unzureichende Wurzelausbildung eines Baumes.OGH 2 Ob 50/20x, 26.05.2020
Alle 20 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Kleine Eisplatte unter der Schneedecke eines gestreuten Weges.OGH 4 Ob 55/12k, 17.04.2012
- Hier: Nachgeben der Befestigung eines Vordaches eines Marktstands wegen Klimmzügen eines Gastes.OGH 4 Ob 12/12m, 27.03.2012
- Der Besitzer kann sich nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten.OGH 2 Ob 60/11d, 30.08.2011
- Die Verletzung der objektiv gebotenen Sorgfaltspflicht setzt jedenfalls die Erkennbarkeit oder doch Voraussehbarkeit der Gefahr voraus.OGH 5 Ob 150/06d, 11.07.2006
- Hier: Schlauch quer über Waldweg zur Ableitung von Brunnenwasser.OGH 6 Ob 80/02m, 12.12.2002
- Hier: Eigentümer eines umgestürzten Baumes.OGH 9 Ob 44/02i, 17.04.2002
- Der Besitzer kann sich nur durch den Beweis entlasten, dass er Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden können.OGH 1 Ob 93/00h, 19.12.2000
- Hier: Wind als Mitursache des Umstürzens einer Fernsehkamera.OGH 3 Ob 119/99t, 28.02.2000
- Schrankenanlage.OGH 1 Ob 16/98d, 24.03.1998
- Hier: Dass die Ablösung der Dachplatte vom Imbissstand durch starken Wind verursacht wurde, schließt die Haftung des Beklagten (Imbissstandbesitzer) nicht aus.OGH 5 Ob 77/97b, 08.04.1997
- Die Klägerin hat nur den Besitz des Beklagten am Bauwerk und dessen Mangelhaftigkeit als Schadensursache zu beweisen.OGH 5 Ob 77/97b, 08.04.1997
- Alle nach den Umständen zumutbaren und gebotenen Sicherungsmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen.OGH 8 Ob 611/89, 31.01.1991
- Die Haftungsverschärfung durch Beweislastumkehr kann, obwohl § 1319 ABGB keine Erfolgshaftung normiert (SZ 24/78; SZ 37/92; SZ 40/136), dieser nahe kommen, wenn dem Besitzer der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelingt.OGH 5 Ob 564/85, 08.07.1986
- Hier: DachdeckerOGH 2 Ob 554/80, 14.10.1980
- Der Hauseigentümer darf nach dem Ergebnis der vom Spenglermeister durchgeführten Überprüfung vom ordnungsgemäßen Zustand der Dachrinne ausgehen, solange er nicht gegenteilige eigene Beobachtungen gemacht oder Hinweise erhalten hat oder aber sich infolge Zeitablaufes eine neuerliche Überprüfung als notwendig herausgestellt hat.OGH 6 Ob 555/80, 30.04.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0030035 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 44.
- OGH 8 Ob 157/24g, 25.04.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 12/23x, 31.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 118/19t, 24.09.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
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