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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 15.05.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 9 Ob 19/19p

Worum es ging: Wer haftet, wenn ein Bauwerk einstürzt und mich verletzt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Es haftet, wer das Gebäude oder Werk innehat oder benützt und deshalb in der Lage war, die Gefahr rechtzeitig abzuwenden, und dazu auch verpflichtet war. Auf das Eigentum kommt es nicht an, sondern auf die tatsächliche Verfügungsgewalt; das kann etwa der Mieter, der Fruchtnießer oder das Bauunternehmen vor der Übergabe sein. Bei einem Haus im Wohnungseigentum haftet die Eigentümergemeinschaft.

Der Besitzer eines Gebäudes haftet nicht schon deshalb, weil ein Schaden eingetreten ist. Er haftet nur bei eigenem Verschulden, muss aber selbst beweisen, dass er sorgfältig war. Verantwortlich ist er nur dann, wenn die Gefahr äußerlich erkennbar war oder wenigstens vorhergesehen werden konnte.

Das lässt sich nicht allgemein sagen. Inhalt und Ausmaß der Sicherungspflichten richten sich nach den Umständen des Einzelfalls, danach also, was zumutbar war und wie erkennbar die Gefahr für Sie selbst war. Deshalb ist eine solche Beurteilung in der Regel auch kein Fall für das Höchstgericht.

Die Haftung für Bauwerke gilt nicht nur bei Einsturz oder beim Ablösen von Teilen. Sie greift sinngemäß auch dann, wenn die Gefahr von einem Gebäude oder einem anderen Werk auf dem Grundstück ausgeht und der Schaden auf andere Weise entsteht, etwa durch einen Sturz in eine Grube mit vorstehendem Betonrand.

Wer den natürlichen Boden künstlich verändert, muss dafür einstehen, wenn die Anlage schlechter ist, als es ihr sichtbarer Zustand erwarten lässt. Geschützt ist, wer sich im berechtigten Vertrauen auf die Gefahrlosigkeit in ihren Bereich begibt. Für eine künstlich geschaffene, nicht abgedeckte Vertiefung im Boden haftet daher deren Besitzer.

Vom Eigentümer eines Bauwerks können nur jene Schutzmaßnahmen verlangt werden, die vernünftigerweise von ihm zu erwarten sind. Maßstab dafür ist die Auffassung des Verkehrs, also das allgemein Übliche und Vernünftige.

Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.

Ist der Halter eines Weges zugleich Besitzer einer Anlage, die zu diesem Weg gehört, gelten die milderen Regeln für Wege. Er haftet dann nur bei grobem Verschulden. Die strengere Haftung für Bauwerke tritt dahinter zurück.

Ja, weitgehend. Die Haftung für ein Gebäude oder ein anderes Werk misst sich an einem strengen, an der Gefahr ausgerichteten Maßstab und nicht an Ihrem persönlichen Können. Vorausgesetzt bleibt aber, dass die drohende Gefahr erkennbar oder wenigstens vorhersehbar war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1319 ABGB § 1319a ZPO § 500 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

35 Absätze, 9.326 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.05.2019

Geschäftszahl

9Ob19/19p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei E* D*, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch Dr. Uwe Niernberger und Dr. Angelika Kleewein, Rechtsanwälte in Graz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Mag. Florian Steinwendtner, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen 9.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.600 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2018, GZ 53 R 211/18p-29, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 19. Juni 2018, GZ 18 C 274/17p-24, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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