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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.12.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 6 Ob 85/25f

Worum es ging: Wird der Grund mir, wenn ich ihn jahrelang mähe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Nein. Wer Leistungen bloß entgegennimmt, ersitzt daraus kein Recht. Sie müssen den Inhalt des Rechts als eigenes Recht in Anspruch genommen haben. Eine Nutzung im Rahmen einer örtlichen Übung oder des Gemeingebrauchs genügt dafür nicht.

Wenn die Voraussetzungen für die Ersitzung des Eigentums fehlen, ist im Zweifel anzunehmen, dass Sie zumindest ein Nutzungsrecht am Grundstück ersessen haben. Bei geringer Bewirtschaftung nimmt die Rechtsprechung in der Regel nur ein solches Recht an.

Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.

Sie müssen im Prozess nachweisen, dass die von Ihnen behauptete Grenze richtig ist, oder wenigstens eine Grenze zwischen dieser und der vorläufig festgesetzten. Ihr besseres Recht kann Eigentum oder ein besitzähnliches Recht sein. Maßgeblich sind dabei die Grenzen in der Natur.

Nein. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, also in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich übergeben wurde. Maßgeblich sind in der Regel die sichtbaren Grenzen in der Natur, nicht die Darstellung in der Mappe. Eigentum erwerben Sie nur an dem, was wirklich gewollt war.

Nein. Durch Ersitzung erwerben Sie zwar Eigentum an einem Grundstreifen, dieser wächst aber Ihrem Grundstück nicht von selbst zu. Die Grenze zwischen zwei Grundstücken ändert sich erst durch eine Eintragung im Grundbuch oder durch eine gerichtliche Grenzberichtigung.

Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.

Mit einer besonderen Eigentumsklage. Ihr Begehren muss auf die Feststellung der Grenze gerichtet sein und den aus Ihrer Sicht richtigen Verlauf eindeutig bezeichnen; üblicherweise wird auch die Einwilligung in die Vermarkung verlangt. Gelingt Ihnen der Beweis nicht, bleibt es bei der zuvor festgelegten Grenze.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.

Ja. Wer sich auf den Erwerb durch langjährige Nutzung beruft, muss beweisen, wann diese Nutzung begonnen hat. Er muss auch zeigen, dass sie am Ende der Frist noch angedauert hat.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Ja. Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe beweisen, wo die Grenze wirklich verläuft. Deshalb dürfen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen, wenn tatsächlich Streit bestanden hat. Diese Einigung wirkt ohne weitere Schritte.

Die Natur. Die Grundbuchsmappe zeigt nur die Lage der Liegenschaften und hat nicht die Wirkung einer Eintragung. Maßgebend ist der in der Natur feststellbare Grenzverlauf, etwa ein Bach, ein Grat oder auffällige Merkmale im Gelände. Anders ist es nur, wenn die Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.

Verbindlich nur mit dem Grenzkataster. Die Grundbuchsmappe beurkundet die Grenze nicht, sie ist ein Beweismittel wie jedes andere. Grundbuchsauszüge und Mappenkopien allein beweisen einen bestimmten Grenzverlauf daher nicht.

Nein. Wenn Sie die Feststellung eines genau vermessenen Grenzverlaufs und Ihres Eigentums an der dadurch bestimmten Fläche verlangen, darf das Gericht nur darüber entscheiden. Legt es die Grenze an anderen Punkten fest, spricht es Ihnen etwas zu, das Sie gar nicht verlangt haben.

Ja, wenn die Grenze nicht im Grenzkataster eingetragen ist und Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen. Zuerst zählen gesetzte Grenzzeichen wie Grenzsteine oder Metallmarken, sonst die Naturgrenze: Mauer, Zaun, Baum, Böschungskante oder ein langjähriger ruhiger Besitzstand. Ob Sie beide diese Grenze anerkannt haben, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1460 ABGB § 1463 ABGB § 1477 ABGB § 1498 ABGB § 312 ABGB § 328 ABGB § 851 ABGB § 852 ZPO § 46

Entscheidungstext

57 Absätze, 19.570 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Geschäftszahl

6Ob85/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. P*, 2. Dr. A*, 3. C*, und 4. J*, alle vertreten durch die Trapichler Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Dr. Georg Retter M.B.L., Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wegen Feststellung einer Grenze nach § 851 Abs 2 ABGB, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2025, GZ 10 R 64/24s-36, womit das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. September 2024, GZ 65 Cg 8/24f-26, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 2.826,46 EUR (darin enthalten 471,08 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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