OGH 5 Ob 98/16x
Worum es ging: Muss ich zahlen, obwohl ich die Sache gutgläubig benützt habe?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch wer eine fremde Sache im guten Glauben benützt hat, muss dafür ein angemessenes Entgelt leisten. Dass Sie sich für berechtigt hielten, befreit Sie davon nicht.
Benützen Sie das Objekt nach Ende des Vertrags weiter, müssen Sie für diese Zeit ein Entgelt in Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Zinses zahlen. Das ist kein Schadenersatz, und es kommt nicht darauf an, ob Sie in dieser Zeit einen messbaren Nutzen hatten. Schon dass dem Eigentümer die Möglichkeit zur Nutzung entgeht, begründet die Zahlungspflicht.
Wie hoch der Ersatz ist, hängt davon ab, ob der Benützer redlich oder unredlich war. Ein redlicher Benützer muss nur den Vorteil vergüten, der ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen entstanden ist. Dieser Vorteil orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt, das zugleich die Obergrenze des Ersatzes bildet.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Wird eine bereits rechtskräftige Entscheidung missachtet, ist das ein besonders schwerer Fehler. Der Oberste Gerichtshof greift ihn auch aus Anlass eines außerordentlichen Rechtsmittels auf, weil solche Fehler für die Rechtssicherheit immer bedeutsam sind.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Besonders schwere Verfahrensfehler, die dem Gericht erster Instanz unterlaufen sind, können Sie im Revisionsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie müssen solche Fehler also schon früher aufgreifen.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 30.09.2015, 11 C 340/08f-310
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 19.02.2016, 22 R 397/15h-321
Zitierte Paragrafen
ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.599 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
01.03.2017
Geschäftszahl
5Ob98/16x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*gesmbH, *, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. N*-GmbH, *, vertreten durch die Längle Fussenegger Singer Rechtsanwälte Partnerschaft in Dornbirn, und 2. Dr. S* K* als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der H* KG *, vertreten durch Dr. Wolfgang Kasseroler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 951.448,90 EUR (889.758,23 EUR und 61.690,67 EUR) sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 19. Februar 2016, GZ 22 R 397/15h-321, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 30. September 2015, GZ 11 C 340/08f-310, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).