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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.06.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 ObA 15/25a

Worum es ging: Kann ein Gericht ein unbefriedigendes Gesetz einfach anders anwenden?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die Gerichte haben nur die bestehenden Gesetze anzuwenden; unbefriedigende Bestimmungen zu ändern ist Sache des Gesetzgebers. Sie dürfen keine Gedanken in ein Gesetz hineinlesen, die darin nicht enthalten sind. Maßgebend ist der objektive Sinn des ordnungsgemäß kundgemachten Wortlauts; was im Gesetz nicht einmal angedeutet ist, kann auch durch Auslegung nicht gelten.

Ein Betrag, der in einem Arbeits- oder Sozialrechtsverfahren vorläufig gezahlt wurde, ist zurückzuerstatten. Dazu kommen die gesetzlichen Zinsen.

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen Geldsumme, die zurückzuzahlen ist, gelten als Verzögerungszinsen, unabhängig vom Grund der Zahlungspflicht. Das gilt auch für Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde. Solche Zinsen verjähren in drei Jahren.

Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.

Haben Sie Geld aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils bekommen und wird dieses Urteil später abgeändert, müssen Sie das Geld zurückzahlen. Sie können dem nicht entgegenhalten, dass Sie es im guten Glauben bereits verbraucht haben.

Als erstes Urteil des Erstgerichts gilt jenes, mit dem der Klage erstmals stattgegeben wird. Gemeint ist das rechtsgestaltende Urteil, etwa die Zustimmung zu einer Kündigung.

Wird das erste Urteil, das Ihrer Kündigungsanfechtung stattgegeben hat, später abgeändert, hat Ihr Arbeitsverhältnis nicht fortbestanden. Damit fällt der Grund weg, das inzwischen erhaltene Entgelt zu behalten. Sie müssen es daher zurückstellen, und zwar samt dem daraus gezogenen Nutzen.

Dass sich der Schuldner auf Tatsachenbehauptungen stützt, die sich als unzutreffend herausstellen, ändert nichts an Ihrem Anspruch auf Zinsen. Die Zinsen stehen Ihnen also trotzdem zu.

Für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis gelten erhöhte Zinsen. Beruht die verspätete Zahlung aber auf einer vertretbaren Rechtsansicht, entfallen sie. Vertretbar ist eine Ansicht etwa, wenn es zu vergleichbaren Fällen keine Rechtsprechung gibt oder eine schwierige Materie zu beurteilen war und die Vorinstanzen anders entschieden haben als das Höchstgericht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1000 ABGB § 1333 ABGB § 1435 ASGG Art. 10 § 2 ASGG § 49a ASGG § 50 ASGG § 61 ArbVG § 105 ZPO Art. 41 ZPO § 50 ZPO § 54

Entscheidungstext

57 Absätze, 28.394 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.06.2025

Geschäftszahl

8ObA15/25a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C* SA Niederlassung Austria, FN *, vertreten durch Dr. Remo Sacherer, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch die Widter Mayrhauser Wolf Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 9.392,95 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2025, GZ 8 Ra 109/24v-28, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 11. Oktober 2024, GZ 1 Cga 99/23v-22, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt wie folgt lautet:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 9.392,95 EUR samt 12,58 % Zinsen seit 23. November 2023 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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