OGH 7 Ob 208/20v
Worum es ging: Muss ich für den Güterweg zahlen, obwohl ich kein Anrainer bin?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Beitragsgemeinschaften für Güterwege sind Zwangsgemeinschaften des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; ihre Bildung ist Sache der Gemeinde. Sie erfassen alle, deren Grundstücke durch die Straße erschlossen werden, und sind nicht auf die unmittelbaren Anrainer beschränkt.
Ja. Ersitzen Sie über einen Vertreter, einen Gehilfen oder eine Person, die die Sache für Sie innehat, müssen auch diese gutgläubig sein. Fehlt bei einer dieser Personen der gute Glaube, scheitert die Ersitzung.
Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.
Ja, das kann genügen. Für die Ersitzung einer Skiabfahrt zugunsten der Allgemeinheit reicht es, wenn eine Vielzahl von Personen die Fläche dreißig Jahre lang nutzt und sowohl diese Personen als auch die Gemeinde die Nutzung für rechtmäßig halten. Die einzelnen Benützer müssen kein Recht für die Gemeinde ausüben wollen, und die Gemeindevertretung kann ihren Besitzwillen auch nachträglich durch Beschluss zeigen.
Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.
Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.
Nein, das lässt sich nicht allgemein sagen. Ob der Eigentümer erkennen konnte, dass Sie sein Grundstück in Ausübung eines Rechts benützen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen prüft das Höchstgericht deshalb regelmäßig nicht mehr, außer die Beurteilung ist grob verfehlt.
Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.
Das müssen Sie selbst beweisen, wenn Sie sich auf die langjährige Nutzung berufen. Die Gegenseite muss zunächst gar nichts vorbringen. Sie muss nur beweisen, was gegen das Recht spricht, etwa dass Sie nicht gutgläubig waren.
Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.
Ja. Sind auf dem Grundstück Einrichtungen oder Spuren zu sehen, die bei einiger Aufmerksamkeit auf ein fremdes Recht schließen lassen, müssen Sie dieses Recht auch ohne Eintragung gegen sich gelten lassen. Das gilt selbst dann, wenn die lange Nutzungszeit noch gar nicht abgelaufen ist.
Ja. Eine Weggemeinschaft oder Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kann selbst Trägerin von Rechten sein. Sie kann daher ein Geh- und Fahrrecht durch Ersitzung erwerben, also durch langjährige Nutzung.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Kitzbühel, 20.12.2019, 4 C 227/17b-24
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.09.2020, 4 R 34/20h-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 26 ABGB § 326 ABGB § 328 ABGB § 483
Entscheidungstext
56 Absätze, 24.037 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.02.2021
Geschäftszahl
7Ob208/20v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätin und die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Öffentlichrechtliche Straßeninteressentschaft B*****, vertreten durch den Obmann G***** R*****, dieser vertreten durch Dr. Katrin Hainbuchner und Dr. Katja Kaiser, Rechtsanwältinnen in Kirchberg, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. September 2020, GZ 4 R 34/20h-28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 20. Dezember 2019, GZ 4 C 227/17b-24, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).