Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.09.2017 · Fall aus Oberösterreich

OGH 2 Ob 7/17v

Worum es ging: Reicht es, wenn der Nachbar meine Nutzung nur aus Gefälligkeit duldet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Für die Ersitzung eines Rechts muss der Betroffene erkennen können, dass Sie ein bestimmtes eigenes Recht ausüben. Wird Ihre Nutzung nur als nachbarliche Gefälligkeit geduldet oder üben Sie bloß den Gemeingebrauch aus, entsteht kein Recht. Der Umfang richtet sich danach, was der eine ausüben und der andere dulden wollte.

Ja, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Erwirbt eine Gemeinde ein solches Recht durch lange Benützung, müssen ihre Verantwortlichen während der gesamten Ersitzungszeit gutgläubig gewesen sein. Der gute Glaube der Allgemeinheit, etwa von Touristen, genügt dafür nicht. Wird das Recht über Personen ausgeübt, die für die Gemeinde besitzen, müssen auch diese gutgläubig sein.

Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.

Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.

Nur so weit, als die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird. Kleinere Einschränkungen müssen Sie hinnehmen. Eigenmächtige Maßnahmen, die Ihnen die Nutzung wirklich erschweren, etwa eine Schrankenanlage oder eine versperrte Kette, müssen Sie dagegen nicht auf sich nehmen.

Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.

Nein. Es genügt, dass Ihre Rechtsausübung für den Eigentümer des Grundstücks erkennbar war; auf seine tatsächliche Kenntnis kommt es nicht an. Sie müssen das Recht aber im Wesentlichen gleichbleibend, zu bestimmten Zwecken und in bestimmtem Umfang ausgeübt haben.

Nein. Haben Sie einen fremden Weg jahrelang so genutzt, wie es auch ein Berechtigter täte, wird angenommen, dass Sie das Recht auch gegenüber dem Eigentümer beanspruchen wollten; der Eigentümer müsste das Gegenteil beweisen. An einem wirklich öffentlichen Weg entsteht ein solches Recht allerdings nie.

Hat das Gericht über einen Ihrer Anträge gar nicht entschieden und stellen Sie weder einen Ergänzungsantrag noch bekämpfen Sie das mit Berufung, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus. Die Entscheidung darüber kann später nicht mehr nachgetragen werden. Das gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Hat das Gericht einen Teil Ihres Anspruchs nicht erledigt, müssen Sie das im Rechtsmittel ausdrücklich ansprechen. Es genügt nicht, im Antrag ganz allgemein zu verlangen, dass Ihnen alles zugesprochen wird. Ohne konkrete Rüge bleibt der Punkt unerledigt.

Nein. Einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, den Sie in der Berufung nicht beanstandet haben, können Sie in der Revision nicht mehr geltend machen. Dasselbe gilt im Rekursverfahren und in Verfahren außer Streitsachen. Eine Ausnahme besteht, wenn es um das Wohl eines Kindes geht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1468 ABGB § 484 ZPO § 423 ZPO § 496 ZPO § 52

Entscheidungstext

64 Absätze, 22.744 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Geschäftszahl

2Ob7/17v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* Privatstiftung, *, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch MM Metzler & Musel Rechtsanwälte GmbH in Linz, wegen Feststellung (16.000 EUR) und Einverleibung (16.000 EUR) einer Dienstbarkeit, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2016, GZ 6 R 169/16i-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 29. Juli 2016, GZ 3 Cg 58/15b-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail