OGH 5 Ob 160/21x
Worum es ging: Wann haftet der Nachbar für Schäden von seinem Grundstück?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Ausgleich kommt nur bei Schäden in Betracht, die mit der Verfügungsmacht des Grundeigentümers über sein Grundstück zusammenhängen. Das ist der Fall, wenn er den schädlichen Zustand herbeigeführt oder bestehen lässt oder wenn auf seinem Grund eine schädigende Tätigkeit ausgeübt oder von ihm geduldet wird.
Neben dem Anspruch, die Störung zu unterlassen, besteht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens. Dieser Ausgleich wird ohne Rücksicht darauf gewährt, ob den Nachbarn ein Verschulden trifft.
Ja. Für Schäden durch Störungen vom Nachbargrundstück haftet jeder, der die Beeinträchtigung herbeiführt, selbst wenn die Anlage behördlich genehmigt ist. Auch wer die Störung nur mittelbar veranlasst, indem er die Voraussetzungen dafür schafft, dass andere stören, kann belangt werden.
Den nachbarrechtlichen Ausgleich kann nur verlangen, wem die Nachbarliegenschaft gehört oder wer ein dingliches Recht daran hat, etwa ein Fruchtgenussrecht. Das gilt auch zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses und für den Eigentümer eines Bauwerks auf fremdem Grund.
Ja. Verursacht ein Wohnungseigentümer beim Gebrauch seiner Wohnung Störungen, können Sie sich dagegen wie gegen einen Nachbarn wehren. Geht die Störung dagegen von einem gemeinsam genutzten Teil des Hauses aus, ist das eine Frage der Benützung durch alle Miteigentümer; darüber wird im Außerstreitverfahren entschieden.
Ja. Auch wer eine Wohnung oder ein Grundstück gemietet oder gepachtet hat, kann den Ausgleich für Einwirkungen von einer behördlich genehmigten Anlage verlangen. Dasselbe gilt für einen Wohnungseigentumsbewerber, dem die Wohnung bereits übergeben wurde. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieser Anspruch nicht zu.
Wenn eine Baubewilligung den Anschein erweckt, das Bauvorhaben sei gefahrlos und rechtmäßig, wird Ihnen die Abwehr faktisch so erschwert, dass Sie es praktisch hinnehmen müssen. Oft zeigt sich die Gefährlichkeit erst, wenn der Eingriff in Ihr Eigentum bereits erfolgt ist. In solchen Fällen wirkt die Baubewilligung wie eine behördliche Anlagengenehmigung, und Ihnen bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens.
Die Regel über den Ersatz ohne Verschulden gilt sinngemäß nur, wenn die Einwirkung von der schädigenden Anlage ausgeht und für deren Betrieb typisch ist. Kommt die eigentliche Ursache von weit her und wirken weitere Zwischenursachen mit, greift diese Haftung nicht.
Ja. Auch wenn Ihnen für Einwirkungen vom Nachbargrundstück ein Ausgleich in Geld zusteht, ohne dass jemanden ein Verschulden trifft, verlieren Sie dadurch Ihr Recht nicht, sich gegen den Eingriff zu wehren. Der Anspruch auf Unterlassung bleibt bestehen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Das Gericht muss mit Ihnen besprechen, worauf es seine Entscheidung stützen will. Übersehen Sie einen rechtlichen Gesichtspunkt oder halten ihn für unwichtig, muss das Gericht Sie darauf hinweisen, sobald das erkennbar ist. Unterbleibt der Hinweis, liegt ein Verfahrensfehler vor.
Der Weg durch die Instanzen
- Handelsgericht Wien als Berufungsgericht, 17.05.2021, 1 R 33/21f-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1318 ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 182a ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
33 Absätze, 8.455 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Geschäftszahl
5Ob160/21x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei „B*“ * GmbH, *, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 13.633,55 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Mai 2021, GZ 1 R 33/21f-24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts für Handelssachen Wien vom 26. November 2020, GZ 12 C 39/20b-20, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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