Muss ich den Lärm eines ortsüblichen Betriebes hinnehmen?
günstig für Betriebsinhaber betrifft Nachbarn, Grundeigentümer, Gastwirte, Anrainer
Ob eine Nutzung ortsüblich ist, richtet sich nach den Verhältnissen in der jeweiligen Gegend. Der Betrieb von Buschenschenken ist in den Wiener Gebieten Heiligenstadt, Nußdorf und Grinzing ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich über den dabei entstehenden Lärm daher nicht beschweren, solange er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 03.07.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1952)
Zur Auslegung des Begriffes "örtlich" oder "ortsüblich" im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB. Der Betrieb von Buschenschenken in den Gebieten von Heiligenstadt (Nußdorf, Grinzing) ist ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich daher nicht durch den im Buschenschankbetrieb entstehenden Lärm beschwert erachten, soweit dieser nicht das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Selbst ausgehend von ortsüblichem Lärm im städtischen Ballungsgebiet durch Verkehr etc ist bei Wohnungslage in einem ruhigen Innenhof der von angrenzenden Proberäumen von den stundenlangen Proben diverser Heavy‑Metal- und Hardrockgruppen ausgehende Lärm nicht als ortsüblich anzusehen und gemessen an den sonstigen ortsüblichen Lärmimmissionen als besonders „lästig“ im Sinne der aufgezeigten Judikatur einzustufen.OGH 2 Ob 166/14x, 08.06.2015
- Hier: Hühner- und Hahnhaltung in dörflich-ländlichem Siedlungsgebiet.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Die „Ortsüblichkeit“ ist dabei nicht nur statisch zu verstehen, sondern auch mit Berücksichtigung des bereits angelegten Potentials einer Entwicklung.OGH 8 Ob 128/09w, 22.09.2010
- Gefährdet die Einwirkung die Gesundheit davon betroffener Menschen ganz allgemein, so kann sie nicht als ortsüblich beurteilt werden (1 Ob 6/99k; vgl auch JBl 1989, 41).OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
- Die Beurteilung einer Immission als ortsüblich erfolgt auf der Grundlage eines Vergleichs der Benützung des störenden (nicht des betroffenen) Grundstücks mit anderen Grundstücken des betreffenden Gebietes. In der Regel hängt die Ortsüblichkeit von Immissionen in dem zu betrachtenden Raum davon ab, ob schon eine größere Anzahl von Grundstücken (hier Wohnungen) dieses Gebietes so genutzt wird, dass Einwirkungen von ihnen ausgehen, die den zu beurteilenden Immissionen entsprechen.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
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- Die Frage, ob eine Immission (noch) als ortsüblich zu beurteilen ist, ist nicht allein auf Grund rein empirischer Ergebnisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen; die Ortsüblichkeit ist somit auch ein wertungsabhängiger Rechtsbegriff.OGH 7 Ob 286/03i, 14.01.2004
- Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen.OGH 7 Ob 327/98h, 08.09.1999
- Hier: Dicht verbautes, geschlossenes Siedlungsgebiet in der Wiener Innenstadt.OGH 8 Ob 372/97g, 26.11.1997
- Daher sind übermäßige Immissionen zu dulden, weil sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen, ebenso wie Immissionen, deren Maß das ortsübliche Maß nicht übersteigen, obwohl sie die ortsübliche Nutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen.OGH 8 Ob 372/97g, 26.11.1997
- Hiebei ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen.OGH 6 Ob 668/81, 04.11.1981
- Laaer Festtage am Laaer Burgplatz.OGH 6 Ob 623/77, 14.07.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010577 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 16.
- OGH 6 Ob 126/24h, 03.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 38/24x, 17.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 247/20x, 18.02.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 60/20x, 23.04.2020, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 1/16k, 16.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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