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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 16.11.2016 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 1/16k

Worum es ging: Zählt bei einem Urteil nur der Spruch oder auch die Begründung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Was ein Urteil genau anordnet, ergibt sich aus seinem Spruch. Ist dessen Tragweite unklar, wird die Begründung der Entscheidung zur Auslegung herangezogen.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte darf nicht überspannt werden, weil sonst die Interessen anderer und der Allgemeinheit unerträglich eingeschränkt würden. Es ist daher immer abzuwägen. Dem Interesse am geschützten Gut sind die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenüberzustellen.

Die gesetzliche Bestimmung über die Persönlichkeitsrechte ist nicht bloß ein Programmsatz, sondern eine zentrale Norm unserer Rechtsordnung, aus der sich eigene Rechte ergeben. Sie erkennt die Persönlichkeit als Grundwert an. In ihrem Kern schützt sie die Menschenwürde.

Nein. Das Recht, den Mietvertrag aufzukündigen, ihn vorzeitig aufzulösen oder von einem unbefugten Benützer die Räumung zu verlangen, gehört untrennbar zu den Rechten des Bestandgebers. Es kann daraus nicht herausgelöst und für sich allein übertragen werden. Verkauft der Eigentümer das Haus, geht der Räumungsanspruch aus dem Eigentum aber auf den Erwerber über.

Die nachbarrechtlichen Bestimmungen lösen den Widerstreit zwischen den gleichrangigen Eigentumsrechten benachbarter Grundstücke. Sie schränken die Befugnisse jedes Eigentümers ein, damit ein friedliches Zusammenleben möglich ist. Dafür wird auch Ersatz für zugefügte Schäden gewährt.

Die Klage gegen übermäßige Einwirkungen vom Nachbargrund richtet sich darauf, den Eingriff zu unterlassen. Verlangen Sie Schutzvorkehrungen, dürfen Sie keine bestimmte Einrichtung fordern. Welche Maßnahme er wählt, muss dem Nachbarn überlassen bleiben.

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Ob eine Nutzung ortsüblich ist, richtet sich nach den Verhältnissen in der jeweiligen Gegend. Der Betrieb von Buschenschenken ist in den Wiener Gebieten Heiligenstadt, Nußdorf und Grinzing ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich über den dabei entstehenden Lärm daher nicht beschweren, solange er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet.

Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Eine unmittelbare Einwirkung liegt vor, wenn eine Anlage oder Maßnahme gerade dazu führt, dass etwas in Richtung Ihres Grundstücks gelangt. Entscheidend ist also, dass die Einwirkung zielgerichtet auf Ihr Grundstück hin verursacht wird.

Ja. Als Mieter oder Pächter können Sie gegen jeden, der in Ihr Recht eingreift, selbst auf Unterlassung klagen; Sie brauchen dazu nicht den Vermieter. Das gilt zum Beispiel gegen den Mieter einer anderen Wohnung im selben Haus. Dem Lebensgefährten eines Mieters steht dieses Recht nicht zu.

Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.

Ja, dann dringt Ihre Klage nicht durch. Grundsätzlich können Sie sich als Mieter gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung durch Dritte mit einer Unterlassungsklage wehren. Hat aber Ihr gemeinsamer Vermieter dem anderen ein Recht eingeräumt, aus dessen Ausübung die Störung folgt, und hat dieser es gutgläubig erworben, geht Ihre Klage ins Leere.

Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.

Für die Auflösung genügt es, dass durch die nachteilige Nutzung wichtige wirtschaftliche Interessen des Vermieters verletzt werden; ein bereits eingetretener Schaden ist nicht nötig. Hat der Mieter vertraglich eine Instandsetzungspflicht übernommen und kommt er ihr in erheblichem Maß nicht nach, kann der Vermieter den Vertrag ebenfalls auflösen.

Nein. Nach österreichischem Recht kann das Recht, einen Prozess zu führen, nicht für sich allein übertragen werden, wenn sonst keine rechtliche Beziehung zwischen den Beteiligten besteht. Wer klagt, muss sich auf das Recht selbst stützen, nicht bloß auf die abgetretene Befugnis zu klagen.

Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

Nein, im Regelfall nicht. Ist der Lärm in der Nacht nach den örtlichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht, spricht das dafür, dass er das gewöhnliche Maß überschreitet und die übliche Nutzung Ihrer Wohnung beeinträchtigt. Solche Vorschriften sind allerdings nur ein Anhaltspunkt; ob Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, muss zusätzlich anhand der Verhältnisse vor Ort geprüft werden.

Ob Lärm ungebührlich störend ist, hängt nicht bloß von der Lautstärke ab. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd auftritt. Maßgeblich ist außerdem die Tageszeit.

Ja, wenn Sie es auch für diesen Fall gestellt haben. Haben Sie das Hilfsbegehren schon für den Fall erhoben, dass Ihr Hauptbegehren nur zum Teil erfolglos bleibt, muss darüber entschieden werden. Ist unklar, wie Ihr Antrag gemeint war, wird durch Auslegung ermittelt, ob er nur für eine vollständige Abweisung gelten sollte.

Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.

Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.

Ein erheblich nachteiliger Gebrauch liegt schon dann vor, wenn Ihr Verhalten geeignet ist, den Ruf des Vermieters oder wichtige wirtschaftliche oder sonstige Interessen zu schädigen oder auch nur zu gefährden.

Ja. Sie können neben Ihrem ersten Begehren ein weiteres nur für den Fall stellen, dass das erste erfolglos bleibt. Die beiden Ansprüche dürfen sich auf dieselben Gründe stützen, sie dürfen einander aber auch widersprechen oder sogar ausschließen.

Ja. Klavierspiel in einer Wohnung gilt grundsätzlich als ortsüblich und ist hinzunehmen, auch wenn eine Musikstudentin täglich von fünfzehn bis neunzehn Uhr übt. Während der üblichen Ruhezeiten am Mittag und in der Nacht gilt das nicht. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners, nicht die besondere Empfindlichkeit einer einzelnen Person.

Wer neu hinzuzieht, muss sich grundsätzlich mit den im Gebiet vorherrschenden Einwirkungen abfinden; dort sind auch die Grundstückspreise entsprechend niedriger. Bei gesundheitsschädlichen Einwirkungen besteht eine Duldungspflicht nur, wenn die Gesundheitsschädlichkeit für einen durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar war. War sie das, müssen Sie auch diese Einwirkung als ortsüblich dulden.

Ja. Klavierspiel ist in Wohngegenden seit jeher üblich, solange es nicht in die Mittags- oder Nachtruhe fällt. Ob Sie wesentlich gestört werden, misst sich am Empfinden eines verständigen Durchschnittsbewohners; besondere Empfindlichkeit einer Person zählt nicht. Beim Zusammenleben in einem Haus müssen Sie Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinnehmen, doch können Krankheit oder Kleinkinder mehr Rücksicht verlangen.

Eine unmittelbare Zuleitung setzt nicht voraus, dass jemand das Wasser gezielt auf Ihr Grundstück lenken wollte. Auch wer eine Anlage errichtet, aus der unter bestimmten Umständen Wasser auf das Nachbargrundstück strömt, kann sich nicht darauf berufen, das sei am Ort üblich.

Ja. Wirkt sich die vom Nachbarn geänderte Wasserführung nur geringfügig aus und sähe darin niemand einen nennenswerten Nachteil, können Sie sie nicht mit Klage abwehren. Sonst können Sie die willkürliche Umleitung untersagen lassen, selbst wenn sie nur bei sehr seltenen Unwettern wirkt. Nur eine schikanöse Klage scheitert.

Nicht unbedingt. Zigarrengeruch, der auf Ihre Terrasse und in Ihre Wohnung dringt, kann den Gebrauch der Wohnung wesentlich beeinträchtigen. Im entschiedenen Fall war der Rauch deutlich und je Zigarre oft mehrere Stunden lang, regelmäßig bis nach Mitternacht, wahrnehmbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 16 ABGB § 1118 ABGB § 1393 ABGB § 364 ZPO § 1 ZPO § 496

Entscheidungstext

128 Absätze, 59.033 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.11.2016

Geschäftszahl

2Ob1/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. W***** D*****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. C***** D*****, vertreten durch Dr. Christoph Naske, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitinteresse 5.900 EUR), über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2015, GZ 36 R 101/15t-42, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 14. Jänner 2015, GZ 35 C 1618/13x-31, teils bestätigt, teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird teilweise Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung insgesamt zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, die von ihrer Wohnung in *****, ausgehenden Rauch- und Geruchsimmissionen auf die Wohnung der klagenden Partei in *****, die durch das Rauchen von Zigarren bei offenem Fenster, auf der Terrasse oder bei Lüftung ins Freie entstehen, in folgenden Zeiträumen zu unterlassen:

(a) vom 1. Mai bis 31. Oktober jeden Jahres von 22:00 bis 6:00 Uhr, 8:00 bis 10:00 Uhr, 12:00 bis 15:00 Uhr und 18:00 bis 20:00 Uhr sowie

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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