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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.02.2021 · Fall aus Oberösterreich

OGH 6 Ob 247/20x

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Lärm des Nachbarn zulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das muss der Nachbar beweisen, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie müssen als Kläger nur Ihr Eigentumsrecht und die Einwirkung selbst nachweisen; dass er die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hat, muss er zeigen. Das gilt unabhängig davon, auf welche Weise Ihnen der Nachweis der Einwirkung gelungen ist.

Nein, allein deswegen nicht. Der Anspruch darauf, dass Verwaltungsvorschriften eingehalten werden, gehört dem öffentlichen Recht an und steht der Allgemeinheit zu; er gibt dem Einzelnen für sich allein noch keinen privaten Unterlassungsanspruch. Das gilt auch für konkrete behördliche Auflagen, etwa zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten. Ein Verstoß kann aber schadenersatzpflichtig machen.

Ob Musiklärm die ortsübliche Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt, hängt nicht allein von der messbaren Lautstärke ab. Es kommt auch darauf an, wie lästig der Lärm empfunden wird, wobei nicht Ihre besondere Empfindlichkeit zählt, sondern das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners. Wichtig sind dabei vor allem Tonhöhe, Dauer und Eigenart der Geräusche.

Ob eine Nutzung ortsüblich ist, richtet sich nach den Verhältnissen in der jeweiligen Gegend. Der Betrieb von Buschenschenken ist in den Wiener Gebieten Heiligenstadt, Nußdorf und Grinzing ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich über den dabei entstehenden Lärm daher nicht beschweren, solange er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet.

Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Ja. Hält sich der Betreiber einer behördlich genehmigten Anlage nicht an die Auflagen des Bescheids, können Sie die dadurch entstehenden Einwirkungen untersagen lassen. Der Anspruch besteht aber nur, wenn diese Einwirkungen auch das ortsübliche Maß überschreiten und die Nutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.

Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.

Wird die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr wiederholt und empfindlich gestört, ist das in der Regel keine ortsübliche Einwirkung. Vorausgesetzt ist, dass der erhöhte Lärm auch für normal empfindliche Menschen lästig ist und ihr Ruhe- und Schlafbedürfnis wesentlich stört.

Nein, im Regelfall nicht. Ist der Lärm in der Nacht nach den örtlichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht, spricht das dafür, dass er das gewöhnliche Maß überschreitet und die übliche Nutzung Ihrer Wohnung beeinträchtigt. Solche Vorschriften sind allerdings nur ein Anhaltspunkt; ob Ihre Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, muss zusätzlich anhand der Verhältnisse vor Ort geprüft werden.

Ob Lärm ungebührlich störend ist, hängt nicht bloß von der Lautstärke ab. Zu beachten ist auch, ob die Beeinträchtigung häufig und lang andauernd auftritt. Maßgeblich ist außerdem die Tageszeit.

Ein Verbot bekommen Sie nur, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Der andere muss zur Unterlassung verpflichtet sein, und es muss die Gefahr bestehen, dass er dagegen verstößt. Fehlt eines davon, besteht kein Anspruch. Droht ein Eingriff unmittelbar und konkret, genügt auch das.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf, weil erhebliche Tatsachen in erster Instanz nicht erörtert wurden, ist das Verfahren wieder in dem Stand wie vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz. Sie haben daher alle Befugnisse wie damals und können sich auch auf eine inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage berufen.

Wurde jemandem gerichtlich verboten, etwas zu tun, und ändert sich während des Rechtsmittelverfahrens das Gesetz, prüft das Gericht das Verbot auch nach dem neuen Recht. Es bleibt nur bestehen, wenn es auch nach der neuen Rechtslage berechtigt ist.

Je stärker die Störung auf einen Mangel beim Nachbarn zurückgeht, desto weniger kann von Ihnen verlangt werden, sich selbst zu behelfen. Hat der Nachbar den störenden Zustand unsachgemäß geschaffen, fällt das besonders ins Gewicht. Je näher die Einwirkung am ortsüblichen Maß liegt, desto wesentlicher muss die Beeinträchtigung sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 364a ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 28.944 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Geschäftszahl

6Ob247/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. P*****, 2. A*****, vertreten durch IPB Rechtsanwälte Dr. B. Illichmann, Dr. A. Pfeiffer, Dr. F. Bachinger, Mag. A. Hertl in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, 2. G*****, beide vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Unterlassung über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Oktober 2020, GZ 6 R 107/20b-89, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. Juni 2020, GZ 10 Cg 89/17x-84, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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