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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.04.2020 · Fall aus Steiermark

OGH 6 Ob 60/20x

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass der Lärm des Nachbarn zulässig ist?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das muss der Nachbar beweisen, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie müssen als Kläger nur Ihr Eigentumsrecht und die Einwirkung selbst nachweisen; dass er die vom Gesetz gezogenen Grenzen nicht überschritten hat, muss er zeigen. Das gilt unabhängig davon, auf welche Weise Ihnen der Nachweis der Einwirkung gelungen ist.

Die Gefahr einer Wiederholung wird nicht streng geprüft. Sie liegt schon dann vor, wenn ein Zustand fortdauert, der keine Sicherung gegen weitere Rechtsverletzungen bietet. Auch wenn der Beklagte sein Unrecht nicht einsieht, ist von Wiederholungsgefahr auszugehen.

Eine Klage auf Unterlassung setzt voraus, dass eine Wiederholung der Störung zu erwarten ist. Hat sich der Gegner schon einmal rechtswidrig verhalten, wird vermutet, dass er es wieder tun wird. Dann muss er beweisen, dass eine Wiederholung ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich ist.

Nein. Ob eine Einwirkung ortsüblich ist, wird nach dem Zeitpunkt der Beurteilung beantwortet. Wie lange es die Störung schon gibt, ist grundsätzlich nicht entscheidend. Anders ist es nur, wenn die Ursache der Störung den Charakter der ganzen Umgebung prägt.

Ob eine Nutzung ortsüblich ist, richtet sich nach den Verhältnissen in der jeweiligen Gegend. Der Betrieb von Buschenschenken ist in den Wiener Gebieten Heiligenstadt, Nußdorf und Grinzing ortsüblich. Die Bewohner dieser Stadtteile können sich über den dabei entstehenden Lärm daher nicht beschweren, solange er das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet.

Ganz geringfügige Einwirkungen bleiben außer Betracht. Ob die Beeinträchtigung wesentlich ist, wird in erster Linie objektiv beurteilt, also danach, wie sich die Nachbargrundstücke üblicherweise nutzen lassen. Auf die Umstände des einzelnen Falls kommt es dabei besonders an.

Sie können Einwirkungen vom Nachbargrund nur untersagen, wenn zwei Dinge zusammentreffen: Sie müssen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und zugleich die ortsübliche Nutzung Ihrer Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Auf die örtlichen Verhältnisse kommt es in beiden Punkten an.

Ob eine Einwirkung wesentlich ist, wird nach einem sachlichen Maßstab beurteilt. Es zählt nicht Ihr persönliches Empfinden, sondern das eines Durchschnittsmenschen in Ihrer Lage. Wichtig ist dabei, wozu das betroffene Grundstück bestimmt ist, etwa zum Wohnen.

Nein. Es kommt darauf an, wie die Lage im Zeitpunkt der Beurteilung ist. Dass Sie das Grundstück erworben haben, als die Anlage schon bestand und Sie mit der Störung rechnen mussten, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Anders wäre es nur, wenn die Anlage den Charakter der Umgebung prägt; eine Tennisanlage mit vier Plätzen tut das nicht.

Ob eine Beeinträchtigung das ortsübliche Maß übersteigt, richtet sich nicht nach der Gemeinde und auch nicht allein nach dem betroffenen Grundstück. Maßgeblich sind die Lage der beiden Grundstücke zueinander und die Verhältnisse in der unmittelbaren Umgebung. Deshalb können Sie eine Störung auch dann untersagen, wenn nur ein Teil Ihrer Liegenschaft oder sogar nur ein Teil Ihrer Wohnung wegen ihrer besonderen Lage übermäßig betroffen ist.

Maßgeblich ist nicht die ganze Gemeinde, sondern die unmittelbare Umgebung Ihres Grundstücks und jenes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht. Dabei zählen nicht nur die Stärke, sondern auch die Art der Einwirkung und der Charakter der Gegend. Auch auf ein öffentliches Interesse, etwa an Straßen oder Verkehrsanlagen, ist Bedacht zu nehmen.

Je stärker die Störung auf einen Mangel beim Nachbarn zurückgeht, desto weniger kann von Ihnen verlangt werden, sich selbst zu behelfen. Hat der Nachbar den störenden Zustand unsachgemäß geschaffen, fällt das besonders ins Gewicht. Je näher die Einwirkung am ortsüblichen Maß liegt, desto wesentlicher muss die Beeinträchtigung sein.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ZPO § 52

Entscheidungstext

57 Absätze, 25.000 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.04.2020

Geschäftszahl

6Ob60/20x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* W*, vertreten durch Sudi/Siarlidis/Huber/Ehß Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. G* H*, 2. M* H*, vertreten durch Mag. Hermann Stenitzer-Preininger, Rechtsanwalt in Graz, wegen Unterlassung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 29. November 2019, GZ 3 R 155/19i-62, womit das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 2. Mai 2019, GZ 203 C 470/15i-50, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird dahin abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:

„Das Klagebegehren,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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