Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 81/25k
Worum es ging: Reicht ein Feststellungsurteil für die Eintragung im Grundbuch?
Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Eingetragen werden kann nur aufgrund eines Urteils, das den Gegner zu einer Leistung verpflichtet und deshalb zwangsweise durchgesetzt werden kann. Die bloße Feststellung, dass Ihnen ein Recht zusteht, genügt dafür nicht. Bei einem Bescheid einer Behörde kommt es darauf an, ob die Leistung unmittelbar erzwingbar ist und ob die Gerichte sie vollziehen können.
Ja. Wird Ihnen mit Bescheid aufgetragen, Grund für eine Straße abzutreten, geht dieser Teil ohne eigenen Vertrag in das Eigentum der Gemeinde über. Der Bescheid gilt als öffentliche Urkunde, auf deren Grundlage das Eigentum im Grundbuch eingetragen werden kann. Ihr Verhältnis zur Gemeinde ist dabei kein privatrechtliches.
Nein. Im Grundbuchverfahren werden keine Kosten zugesprochen, auch nicht für ein erfolgreiches Rechtsmittel oder für eine Anmerkung. Jeder trägt seinen Aufwand selbst.
Nicht immer. Das Gericht muss die weiteren Abweisungsgründe nur dann nennen, wenn Sie den Antrag sinnvoll wiederholen könnten. Ist eine Wiederholung von vornherein aussichtslos, etwa weil der Vertrag ungültig ist, darf die Prüfung unterbleiben.
Der Bescheid muss selbst eine Verpflichtung aussprechen, aus der sich Ihr Begehren ergibt. Eine bloße Auflage, etwas durchzuführen, genügt nicht. Fehlt dieser Ausspruch, kann die Eintragung darauf nicht gestützt werden.
Nein. Wenn Ihr Antrag in Wahrheit nur eine Anregung ist, das Gericht möge von sich aus tätig werden, können Sie die Ablehnung nicht bekämpfen. Das gilt auch dann, wenn erst das Rekursgericht abgelehnt hat.
In diesem Verfahren nicht. Die Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen oder gegenstandslosen Eintragungen erfolgt von Amts wegen. Sie können das Gericht nur anregen, tätig zu werden; ein eigenes Antragsrecht und ein Rechtsmittel haben Sie nicht. Daneben kann aber eine Berichtigung in Betracht kommen.
Nein. Diese Berichtigung ist nur möglich, wenn sich die Rechtslage nachträglich außerhalb des Grundbuchs geändert hat und das noch nicht eingetragen ist. Dass eine Eintragung von Anfang an auf fehlerhafter Grundlage beruhte oder sich die Rechtsprechung geändert hat, genügt nicht.
Sie müssen nachweisen, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat und die Eintragung nur noch nachvollzogen wird. Dieser Nachweis tritt an die Stelle der sonst nötigen Urkunden. Eine bloße Kopie reicht dafür nicht, sie muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein.
Ja. Eine Berichtigung setzt voraus, dass sich die Rechtslage außerhalb des Grundbuchs bereits geändert hat, und sie ist eine Eintragung wie jede andere. Betrifft sie einen Rechtserwerb an einem Grundstück, müssen daher auch die Voraussetzungen des Grundverkehrsrechts erfüllt sein.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Zell am Ziller, 06.12.2024
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 07.04.2025, 53 R 1/25y
Zitierte Paragrafen
EO § 237 EO § 350 GBG 1955 § 130 GBG 1955 § 131 GBG 1955 § 136 GBG 1955 § 31 GBG 1955 § 33 GBG 1955 § 95
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
05.08.2025
Geschäftszahl
5Ob81/25k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin G*, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob der EZZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 7. April 2025, AZ 53 R 1/25y, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Zell am Ziller vom 6. Dezember 2024, TZ 2290/2024, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
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