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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.11.2019

OGH 9 Ob 79/19m

Worum es ging: Gegen wen muss ich die Räumungsklage richten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können jeden belangen, der die tatsächliche Macht über die Sache ausübt. Das ist auch, wer sie nur für einen anderen innehat oder seine Herrschaft bloß über einen Dritten vermittelt bekommt. Bei Wohnungseigentum genügt der Mitbesitz an der gesamten Liegenschaft, um alle Wohnungseigentümer belangen zu können.

Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.

Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.

Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.

Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.

Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.

Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 366 ABGB § 879 GBG 1955 § 62 JN § 60 ZPO § 52 ZPO § 528

Entscheidungstext

50 Absätze, 16.207 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Geschäftszahl

9Ob79/19m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula in der Rechtssache der klagenden Partei M***** OG, *****, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2019, GZ 19 R 15/19w-16, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 4. Jänner 2019, GZ 14 C 172/18t-10, bestätigt wurde, sowie über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den darin enthaltenen Beschluss auf Bestätigung der Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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