OGH 4 Ob 188/19d
Worum es ging: Gegen wen muss ich die Räumungsklage richten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie können jeden belangen, der die tatsächliche Macht über die Sache ausübt. Das ist auch, wer sie nur für einen anderen innehat oder seine Herrschaft bloß über einen Dritten vermittelt bekommt. Bei Wohnungseigentum genügt der Mitbesitz an der gesamten Liegenschaft, um alle Wohnungseigentümer belangen zu können.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.
Ja. Wenn Sie Ihr Rechtsmittel falsch bezeichnen, etwa Rekurs statt Berufung, wird es trotzdem so behandelt, wie es das Gesetz vorsieht. Entscheidend ist der Inhalt Ihrer Eingabe, nicht ihre Überschrift. Ob nur die Bezeichnung falsch war, wird im Einzelfall durch Auslegung geklärt.
Sind mehrere Entscheidungen in einem einzigen Schriftstück zusammengefasst, können Sie alle davon innerhalb der jeweils längeren zur Verfügung stehenden Frist bekämpfen. Sie müssen also nicht für einen Teil eine kürzere Frist einhalten.
Enthält eine Ausfertigung mehrere Entscheidungen, für die getrennt verschiedene Fristen gelten würden, gilt einheitlich die längste davon. Das setzt aber voraus, dass Ihnen gegen jene Entscheidung, für die die längere Frist gilt, überhaupt ein Rechtsmittel offensteht.
Eine Räumungsklage gegen jemanden, der eine Wohnung ohne Rechtsgrund benützt, wird wie eine Eigentumsklage behandelt. Der Kläger muss daher vor allem beweisen, dass er Eigentümer der Liegenschaft ist.
Ja. Wird die zu Unrecht erfolgte Eintragung des späteren Eigentümers aufgrund einer erfolgreichen Löschungsklage gelöscht, steht die Liegenschaft nicht ohne Eigentümer da. Die Löschung führt vielmehr dazu, dass der frühere bücherliche Eigentümer wieder eingetragen wird. Ein ausdrückliches Begehren auf Wiederherstellung des früheren Grundbuchstands ist dafür nicht nötig.
Wird die Zurückweisung eines Zwischenantrags auf Feststellung in zweiter Instanz bestätigt, können Sie das wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen bekämpfen. Liegt der Wert über 4.000, aber nicht über 20.000 Euro, ist zusätzlich nötig, dass das Rekursgericht das Rechtsmittel zulässt und eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt. Über 20.000 Euro steht Ihnen zumindest das außerordentliche Rechtsmittel offen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Baden, 18.12.2018, 9 C 253/18t-12
Zitierte Paragrafen
ABGB § 366 ABGB § 879 GBG 1955 § 62 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
48 Absätze, 14.963 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.10.2019
Geschäftszahl
4Ob188/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* OG, *, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei L* R*, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Räumung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom 27. Juni 2019, GZ 19 R 13/19a-18, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 18. Dezember 2018, GZ 9 C 253/18t-12, bestätigt wurde, sowie über den Revisionsrekurs gegen den darin enthaltenen Beschluss auf Bestätigung der Zurückweisung des Zwischenantrags auf Feststellung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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