Was muss ich beweisen, wenn ich die Grenze bekämpfe?
betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Kläger
Sie müssen im Prozess nachweisen, dass die von Ihnen behauptete Grenze richtig ist, oder wenigstens eine Grenze zwischen dieser und der vorläufig festgesetzten. Ihr besseres Recht kann Eigentum oder ein besitzähnliches Recht sein. Maßgeblich sind dabei die Grenzen in der Natur.
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Der Kläger muss im Prozessweg den Nachweis der vor ihm behaupteten Grenze oder wenigstens eines zwischen dieser und der im außerstreitigen Verfahren festgesetzten Grenze gelegene Grenzverlaufes erbringen. Das bessere Recht kann Eigentum oder publizianischer Besitz sein.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wurde im Außerstreitverfahren eine zwischen den Nachbarn strittig gewordene Grenze zwischen Grundstücken vorläufig nach dem letzten ruhigen Besitzstand festgelegt, bleibt es jeder Partei gemäß § 851 Abs 2 ABGB vorbehalten, ihr besseres Recht im Prozessweg geltend zu machen.OGH 2 Ob 139/14a, 23.10.2014
- Die Kläger sind für die Naturgrenze und die Ersitzungsvoraussetzungen beweispflichtig; daher auch dafür, dass durch ihre Besitzausübung und der ihrer Rechtsvorgänger die volle Zugehörigkeit des Rechts derart sichtbar zum Ausdruck gebracht wurde, dass sie eine Besitzausübung durch Dritte ausschloss.OGH 9 Ob 26/00i, 12.07.2000
- Maßgeblich sind aber allein die Naturgrenzen.OGH 3 Ob 247/97p, 15.10.1997
- Der Kläger muss allerdings beweisen, dass die strittige Fläche bis zu dem von ihm bezeichneten Grenzverlauf Teil seiner Liegenschaft ist oder durch Ersitzung oder Vertrag an ihn gelangt ist.OGH 3 Ob 582/85, 18.12.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 17.
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 25/16d, 23.02.2016, Fall aus Kärnten
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 372 · Gegen welchen Besitzer diese Vermuthung eintrete?
- ABGB § 523
- ABGB § 851
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