Wie klärt das Gericht eine strittige Grenze zum Nachbarn?
betrifft Grundstückseigentümer, Nachbarn, Kläger, Antragsteller
Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 08.04.2026 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Für die Abgrenzung der Verfahrensarten bei Grenzstreitigkeiten ist entscheidend, ob nach den Behauptungen des Antragstellers (Klägers) die unkenntliche Grenze nach dem letzten ruhigen Besitzstand, allenfalls nach billigem Ermessen festzusetzen ist, weil auch der Antragsteller (Kläger) nicht zu behaupten und zu beweisen vermag, wo die richtige Grenze verläuft, oder aber ob eine bestimmte Grenze als richtig behauptet wird und deren Verlauf festgestellt werden soll. In diesem Fall muss in der Klage die nach Meinung des Klägers richtige Grenze eindeutig bezeichnet sein. Im streitigen Verfahren ist nicht nur dann, wenn der Kläger auf Grund behaupteter Ersitzung oder vertraglicher Einigung eine bestimmte Grundfläche für sich in Anspruch nimmt, sondern auch über den Anspruch auf Feststellung der richtigen Grenze, die aus welchen Gründen immer, etwa weil nach den Behauptungen des Klägers ein Zaun vom Nachbar auf sein Grundstück vorgeschoben wurde, strittig ist, zu entscheiden (mit eingehender Darstellung der divergierenden Auffassungen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über diese im Prozess zu entscheiden.OGH 6 Ob 12/98b, 29.01.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013882 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 21.
- OGH 1 Ob 180/25i, 08.04.2026
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 145/25g, 26.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 226/16s, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 850 · Erneuerung und Berichtigung der Grenzen
- ABGB § 851
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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