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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.11.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 3 Ob 145/25g

Worum es ging: Wann weiß eine Firma von einem Schaden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Bei einer Firma kommt es darauf an, was jene Personen wissen, die sie im betreffenden Bereich nach außen vertreten. Ihr Wissen wird der Firma zugerechnet. Dabei ist es gleichgültig, ob die Person allein oder nur gemeinsam mit anderen vertreten darf und ob sie mit der Sache tatsächlich befasst war.

Nein. Um Eigentum zu ersitzen, müssen Sie die Fläche allein besitzen und das nach außen sichtbar machen, etwa durch Einzäunen, Bezeichnen oder Bearbeiten. Bloßes Mähen, Weiden oder Düngen reicht nicht, weil das auch jemand tun kann, der nur ein Nutzungsrecht hat. Bei so geringer Bewirtschaftung wird in der Regel höchstens ein Nutzungsrecht ersessen.

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Nein. Für die Ersitzung des Eigentums müssen Sie die Sache wie ein Eigentümer besitzen, und zwar allein. Wer sie nur innehat oder etwa nur die Jagd darauf ausübt, ersitzt kein Eigentum.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.

Sie müssen im Prozess nachweisen, dass die von Ihnen behauptete Grenze richtig ist, oder wenigstens eine Grenze zwischen dieser und der vorläufig festgesetzten. Ihr besseres Recht kann Eigentum oder ein besitzähnliches Recht sein. Maßgeblich sind dabei die Grenzen in der Natur.

Nein. Durch Ersitzung erwerben Sie zwar Eigentum an einem Grundstreifen, dieser wächst aber Ihrem Grundstück nicht von selbst zu. Die Grenze zwischen zwei Grundstücken ändert sich erst durch eine Eintragung im Grundbuch oder durch eine gerichtliche Grenzberichtigung.

Es kommt darauf an, was Sie behaupten. Wissen Sie selbst nicht, wo die richtige Grenze verläuft, und soll das Gericht sie nach dem letzten ruhigen Besitzstand oder nach billigem Ermessen festlegen, läuft ein Verfahren außer Streit. Behaupten Sie dagegen einen ganz bestimmten Grenzverlauf, müssen Sie klagen und die von Ihnen für richtig gehaltene Grenze in der Klage eindeutig bezeichnen.

Mit einer besonderen Eigentumsklage. Ihr Begehren muss auf die Feststellung der Grenze gerichtet sein und den aus Ihrer Sicht richtigen Verlauf eindeutig bezeichnen; üblicherweise wird auch die Einwilligung in die Vermarkung verlangt. Gelingt Ihnen der Beweis nicht, bleibt es bei der zuvor festgelegten Grenze.

Dann läuft die Ersitzung nicht weiter. Sie wird nicht nur durch eine Klage unterbrochen, sondern auch dadurch, dass Sie nachträglich unredlich werden. Dafür genügt schon, dass Umstände auftauchen, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit Ihres Besitzes begründen, etwa wenn Ihnen der Eigentümer seinen Standpunkt mitteilt oder den Weg absperrt.

Nein. Der gute Glaube muss nicht nur beim Erwerb des Besitzes bestehen, sondern während der gesamten Ersitzungszeit. Fällt er zwischendurch weg, kann das Recht nicht ersessen werden.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.

Nein. Sie müssen nicht vorhaben, das Recht durch Zeitablauf zu erwerben. Es genügt, dass Sie die Sache oder das Recht redlich und ungestört besitzen. Wer bewusst auf einen solchen Erwerb abzielt, wäre gerade nicht gutgläubig.

Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1477 ABGB § 328 ABGB § 851 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

29 Absätze, 9.177 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

3Ob145/25g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*verein, *, vertreten durch Dr. Andreas König und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei G*-Aktiengesellschaft, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 15. Juli 2025, GZ 2 R 76/25a-82, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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