OGH 5 Ob 162/15g
Worum es ging: Brauche ich eine hinterlegte Urkunde für mein Haus auf fremdem Grund?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur dann, wenn Sie das Bauwerk von jemandem übernommen haben. Wer es selbst errichtet, erwirbt das Eigentum daran ohne Hinterlegung einer Urkunde. Dass Grund und Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen stehen und eine davon an beidem beteiligt ist, spricht nicht gegen ein solches Bauwerk auf fremdem Grund.
Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.
Nein. Solange beide Grundstücke derselben Person gehören, kann keine Dienstbarkeit entstehen und auch nichts eingetragen werden. Anders ist es bei Miteigentum und bei einer Eigentümerpartnerschaft im Wohnungseigentum.
Ja. Eigenes Eigentum an einem Keller unter fremdem Grund ist nur dann ausgeschlossen, wenn Grund und Bauwerk zur Gänze derselben Person gehören. Soll der Alleineigentümer des Grundstücks nur Miteigentümer des Kellerbauwerks werden, steht das der Begründung von Kellereigentum nicht entgegen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck, 29.04.2015, 10 Nc 4/15w-1
Zitierte Paragrafen
ABGB § 297 ABGB § 300 ABGB § 354 ABGB § 361 ABGB § 472 ABGB § 482 ABGB § 829
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.01.2016
Geschäftszahl
5Ob162/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Einbücherungssache der Antragsteller 1. Stadt F*****, und 2. G***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Egel, öffentlicher Notar in Feldkirch, betreffend das GST-NR 114/2 (unterirdisch) GB *****, über den Rekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. April 2015, GZ 10 Nc 4/15w-1, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
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