Bestimmt die Grundbuchsmappe, wie groß mein gekauftes Grundstück ist?
betrifft Käufer, Verkäufer, Nachbarn, Grundeigentümer
Nein. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, also in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich übergeben wurde. Maßgeblich sind in der Regel die sichtbaren Grenzen in der Natur, nicht die Darstellung in der Mappe. Eigentum erwerben Sie nur an dem, was wirklich gewollt war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (54 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Entscheidend für den Umfang des Eigentumserwerbes an einer Liegenschaft ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, somit, in welchem Umfang das verkaufte Grundstück tatsächlich übergeben wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die Beklagte errichtete auf einer Teilfläche Stützbauten für einen Pool. Die Klägerin kaufte die Nachbarliegenschaft im Umfang der "bestehenden Grenzen, im heutigen Zustand". Das Flächenausmaß war für die Klägerin nicht maßgeblich, weil es dieser primär um die Verschaffung einer Wohnmöglichkeit ging.OGH 2 Ob 35/25y, 25.03.2025
- Für den Umfang des Eigentumserwerbs an einer Liegenschaft ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien entscheidend, der sich vor allem in sichtbaren „natürlichen Grenzen“ manifestieren kann.OGH 8 Ob 16/20s, 14.04.2020
- Hier: Unterlagen mit Grenzverlaufsangaben (insbes. Ausdruck aus dem Rauminformationssystem) vorgelegt; Parteiwille richtete sich auf die daher für den Umfang der Eigentumsübertragung statt der „Naturgrenze“ maßgebliche Papiergrenze.OGH 2 Ob 81/14x, 27.08.2014
- Maßgeblich ist nur der zur Zeit der Grundbuchsanlegung in der Natur bestehende oder seither rechtswirksam in der Natur veränderte Grenzverlauf.OGH 4 Ob 94/08i, 08.07.2008
- Maßgeblich sind jedoch nicht die Papier-, sondern die Naturgrenzen.OGH 1 Ob 13/99i, 29.06.1999
Alle 13 Ergänzungen anzeigen
- Für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der im Inhalt des Kaufvertrags Ausdruck findende Parteiwille ausschlaggebend. Eigentum wird nur am wirklich gewollten Gegenstand erworben.OGH 1 Ob 53/97v, 24.06.1997
- Somit ist ein Erwerber nicht verpflichtet, sich vom wahren Liegenschaftsumfang, der sich aus der Grundbuchsmappe ergibt, Kenntnis zu verschaffen.OGH 8 Ob 645/93, 24.05.1995
- Beim Erwerb richten sich die Grenzen und damit die Größe des Grundstückes nicht nach den Plänen der Grundbuchsmappe, sondern nach den tatsächlichen Grundstücksgrenzen.OGH 7 Ob 543/90, 22.03.1990
- Beim Erwerb richten sich daher die Grenzen und damit die Größe eines Grundstückes nicht nach dem Mappenplan, sondern nach den tatsächlichen Grundstücksgrenzen.OGH 4 Ob 605/87, 17.11.1987
- Erstreckt sich der Titel aber auf das gesamte Grundstück nach den dem Voreigentümer zustehenden rechtlichen Grenzen, dann kann einer vor Abschluss des Kaufvertrages vorgenommenen Grenzbegehung, bei der der Voreigentümer irrtümlich einen anderen als den wahren Grenzverlauf gezeigt haben mag, keine selbständige Bedeutung zu. Der tatsächliche Grenzverlauf ist für die Eigentumsübertragung maßgeblich.OGH 1 Ob 703/83, 10.10.1983
- Anders nur, wenn das Grundstück nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in dem aus der Mappe hervorgehenden Umfang ohne Bestimmung der Grenzen in der Natur verkauft und übergeben worden ist. (hier noch Grundkataster)OGH 7 Ob 260/75, 11.12.1975
- (vor VermessungsG 1968) Die Grundbuchsmappe macht keinen Beweis für das Eigentum.OGH 3 Ob 150/74, 17.09.1974
- Dass ein Grenzkataster im Sinne des Vermessungsgesetzes vom 03.07.1968, BGBl 1968/306 vorliege, wurde nicht behauptet.OGH 8 Ob 271/70, 15.12.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0011236 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 54.
- OGH 6 Ob 85/25f, 18.12.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 44/25d, 28.05.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 2 Ob 35/25y, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 57/18w, 03.10.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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