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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.05.2025 · Fall aus Salzburg

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 44/25d

Worum es ging: Wie muss ich fremden Grund nutzen, um ihn zu ersitzen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.

Sie sind gutgläubig, wenn Sie annehmen dürfen, dass Ihnen dieses Recht zusteht. Sobald Sie auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit haben mussten, etwa wegen einer Verbotstafel, fehlt der gute Glaube. Im Zweifel wird die Redlichkeit vermutet.

Nein. Es genügt, wenn Sie an einen gültigen Rechtsgrund für Ihren Besitz glauben durften. Unredlich sind Sie erst, wenn Sie wissen oder aus den Umständen annehmen müssen, dass die Sache einem anderen gehört.

Ja. Der gute Glaube muss nicht nur beim Beginn Ihres Besitzes, sondern während der gesamten Ersitzungszeit bestehen. Fällt er zwischendurch weg, etwa weil der Eigentümer Ihnen seinen Standpunkt mitteilt, scheitert die Ersitzung.

Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.

Nein. Sie müssen Ihre Redlichkeit nicht beweisen. Wer Ihnen die Ersitzung bestreitet, muss beweisen, dass Sie unredlich waren. Das gilt auch bei der langen Ersitzungszeit.

Ja. Schon leichte Unachtsamkeit bei der Frage, ob Sie in fremde Rechte eingreifen, zerstört den guten Glauben. Auch bloße Zweifel genügen dafür. Nur ein entschuldbarer Irrtum lässt Ihren guten Glauben bestehen; Maßstab ist die durchschnittliche Sorgfalt.

Nein. Entscheidend ist der Wille der Vertragsparteien, also in welchem Umfang das Grundstück tatsächlich übergeben wurde. Maßgeblich sind in der Regel die sichtbaren Grenzen in der Natur, nicht die Darstellung in der Mappe. Eigentum erwerben Sie nur an dem, was wirklich gewollt war.

In der Regel nicht. Auch für den Erwerb von Teilflächen ist eine Eintragung im Grundbuch nötig. Setzen Nachbarn einvernehmlich Grenzsteine um, verschiebt sich das Eigentum nur, wenn die Voraussetzungen für eine gerichtliche Grenzberichtigung vorlagen, nicht aber, wenn damit bloß ein Tausch- oder Kaufvertrag umgesetzt werden sollte.

Ja. Einigen Sie sich mit dem Nachbarn darauf, die Grenze nach dem Stand der Katastralmappe festzulegen und zu vermarken, ist das ein Vergleich über strittige Rechte. Er wirkt unmittelbar auf die Eigentumsverhältnisse, und zwar auch dann, wenn in der Natur noch nicht vermarkt wurde.

Für die Ersitzung brauchen Sie neben dem Zeitablauf einen echten und redlichen Besitz jenes Rechts, das Sie erwerben wollen, sowie den Willen, es als eigenes auszuüben; dieser Wille muss sich in Ihrem äußeren Verhalten zeigen. Sie müssen Art und Umfang der Nutzung und den Ablauf der Zeit nachweisen. Dass Ihr Besitz fehlerhaft war, muss dagegen die Gegenseite beweisen.

Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.

Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.

Ja. Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe beweisen, wo die Grenze wirklich verläuft. Deshalb dürfen Sie sich mit Ihrem Nachbarn auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen, wenn tatsächlich Streit bestanden hat. Diese Einigung wirkt ohne weitere Schritte.

Nein. Die Rechtskraft des früheren Urteils schneidet nicht nur jene Gründe ab, über die entschieden wurde, sondern auch jene, die Sie damals hätten vorbringen können und nicht vorgebracht haben. Eine Frage, die im Vorprozess nur als Vorfrage beurteilt wurde, bindet das spätere Verfahren dagegen nicht.

Die Natur. Die Grundbuchsmappe zeigt nur die Lage der Liegenschaften und hat nicht die Wirkung einer Eintragung. Maßgebend ist der in der Natur feststellbare Grenzverlauf, etwa ein Bach, ein Grat oder auffällige Merkmale im Gelände. Anders ist es nur, wenn die Grenze im Grenzkataster eingetragen ist.

Schon leichte Fahrlässigkeit schließt die Redlichkeit aus. Redlich ist nur, wer sich aus wahrscheinlichen Gründen für bauberechtigt halten durfte. Fehler des beauftragten Bauunternehmens müssen Sie sich zurechnen lassen, wenn Sie dessen Tätigkeit trotz der weitreichenden Folgen eines Grenzüberbaus nicht ausreichend überwacht haben.

Ja, wenn die Grenze nicht im Grenzkataster eingetragen ist und Sie sich mit dem Nachbarn nicht einigen. Zuerst zählen gesetzte Grenzzeichen wie Grenzsteine oder Metallmarken, sonst die Naturgrenze: Mauer, Zaun, Baum, Böschungskante oder ein langjähriger ruhiger Besitzstand. Ob Sie beide diese Grenze anerkannt haben, spielt keine Rolle.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1461 ABGB § 1464 ABGB § 1477 ABGB § 328 ZPO § 508a ZPO § 54

Entscheidungstext

78 Absätze, 31.525 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

3Ob44/25d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Univ.-Prof. DDDr. DDr.h.c. D*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagten und widerklagenden Parteien 1. B*, 2. A*, und 3. B* GmbH, *, alle vertreten durch die Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1. Feststellung und Einwilligung in die Einverleibung (18 C 82/24p des Bezirksgerichts Zell am See), und 2. Feststellung (18 C 249/24x des Bezirksgerichts Zell am See), über die Revisionen beider Streitteile gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 9. Jänner 2025, GZ 53 R 335/24g-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Zell am See vom 3. September 2024, GZ 18 C 82/24p-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Die Revision der beklagten und widerklagenden Parteien wird zurückgewiesen.

Die beklagten und widerklagenden Parteien sind schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 1.513,39 EUR (darin enthalten 252,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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