OGH 5 Ob 151/17t
Worum es ging: Darf ich Rekurs erheben, weil mir der Beschluss zugestellt wurde?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Dass Ihnen ein Grundbuchsbeschluss zugestellt wurde, gibt Ihnen noch kein Recht, ihn zu bekämpfen. Sie können nur vorgehen, wenn der Beschluss Ihre im Grundbuch eingetragenen Rechte verletzt haben könnte. Ob das tatsächlich zutrifft, wird dann inhaltlich entschieden.
Nein. Gegen eine Eintragung im Grundbuch können sich nur jene wehren, deren eingetragene Rechte dadurch belastet, übertragen, beschränkt oder aufgehoben werden. Ein bloß vertraglicher Anspruch, etwa auf Übertragung des Eigentums, reicht dafür nicht aus.
Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.
Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.
Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.
Ja. Sie können freiwillig vereinbaren, dass Sie gegen Störungen vom Nachbargrundstück nicht vorgehen. Eine solche Einschränkung kann Inhalt eines dauerhaften Rechts am Grundstück sein. Voraussetzung ist, dass sie einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des belasteten Grundstücks hat.
Entscheidet ein Gericht über etwas, wofür es nach der Aufgabenverteilung zwischen den Instanzen nicht zuständig ist, ist diese Entscheidung aufzuheben. Sie hat keinen Bestand.
Ja. Die Vorschriften über den Mindestabstand eines Gebäudes geben dem Nachbarn ein eigenes Recht darauf, dass sie eingehalten werden. Wird der Abstand unterschritten, kann der Nachbar in der Regel verlangen, dass die Baubewilligung versagt wird, außer er hat der Unterschreitung ausdrücklich zugestimmt. Ein Recht auf eine bestimmte Aussicht oder auf ein bestimmtes Ortsbild hat er dagegen nicht.
Manche Beschlüsse dürfen nicht für sich allein bekämpft werden. Entscheidet das Rekursgericht über ein solches Rechtsmittel trotzdem inhaltlich, statt es als unzulässig zurückzuweisen, fehlte ihm dafür die Zuständigkeit. Seine Entscheidung ist deshalb nichtig.
Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Rekursgericht, 08.06.2017, 53 R 48/17s
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.11.2017
Geschäftszahl
5Ob151/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache des Antragstellers R* G*, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, wegen Grundbuchshandlungen ob den EZZ * und *, je KG *, über den Revisionsrekurs des Antragstellers und der Einschreiterin H* GmbH, FN *, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 8. Juni 2017, AZ 53 R 48/17s, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 7. Februar 2017, TZ 857/2017, über den Rekurs des Antragstellers und der Einschreiterin bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der Beschluss des Rekursgerichts insoweit aufgehoben, als dieses über den von der Einschreiterin H* GmbH, FN *, erhobenen Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom 7. Februar 2017, TZ 857/2017, meritorisch entschieden hat.
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