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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 19.07.2022 · Fall aus Tirol

OGH 5 Ob 29/22h

Worum es ging: Kann ich dem Nachbargrundstück ein Gewerbe verbieten lassen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nicht mit einem dauerhaften Recht am Grundstück. Ein solches Recht kann nur regeln, wie der Nachbar sein Grundstück selbst nutzt. Das Verbot, dort ein bestimmtes Geschäft zu betreiben, betrifft bloß seine wirtschaftliche Tätigkeit und wirkt daher nur zwischen den Vertragspartnern. Eintragen lässt sich nur die Verpflichtung, bestimmte schädliche Gewerbe zu unterlassen.

Ja. Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich verpflichten, den Lärm, die Gerüche und die Dünste eines Gasthausbetriebs auf dem Nachbargrundstück zu dulden. Er kann dabei auch darauf verzichten, dagegen als Nachbar vorzugehen oder Schadenersatz zu verlangen. Eine solche Pflicht kann im Grundbuch eingetragen werden.

Ein solches Recht besteht nur, wenn es zwei Wirkungen zugleich hat: Es muss das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks erweitern oder fördern. Fehlt auch nur eine dieser Wirkungen, liegt keine Grunddienstbarkeit vor.

Nein. Die Nutzungsrechte, die das Gesetz aufzählt, sind nur Beispiele; auch andere Inhalte sind möglich. In jedem Fall muss das Recht aber das belastete Grundstück beschränken und die Nutzung des begünstigten Grundstücks erweitern oder fördern.

Ja. Sie können freiwillig vereinbaren, dass Sie gegen Störungen vom Nachbargrundstück nicht vorgehen. Eine solche Einschränkung kann Inhalt eines dauerhaften Rechts am Grundstück sein. Voraussetzung ist, dass sie einen unmittelbaren Bezug zur Nutzung des belasteten Grundstücks hat.

Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.

Nicht viel. An den Nutzen wird kein strenger Maßstab angelegt. Der Vorteil muss aber dem Grundstück selbst zugutekommen und nicht bloß den persönlichen Vorlieben des Eigentümers; die Bodennutzung muss er nicht betreffen. Die beiden Grundstücke müssen so liegen, dass die Ausübung möglich ist, unmittelbare Nachbarschaft ist nicht nötig.

Ja. Das Recht muss nur die Nutzung Ihres eigenen Grundstücks vorteilhafter oder bequemer machen. Es bleibt auch dann gültig, wenn Sie es nur ausüben können, indem Sie dazwischenliegende fremde Grundstücke benützen und dafür kein eigenes dauerhaftes Recht haben. Die Eigentümer dieser Grundstücke müssen in einen Rechtsstreit darüber nicht einbezogen werden.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Nein. Das Grundbuchsgericht darf eine undeutliche Urkunde nicht auslegen und nicht zwischen mehreren möglichen Bedeutungen wählen. Bleiben Zweifel bestehen, wird Ihr Antrag abgewiesen. Erlaubt sind nur ganz unmittelbare logische Schlüsse aus dem Wortlaut.

Nur anhand der vorgelegten Urkunden. Ihr Begehren muss sich aus deren Inhalt ergeben, und zwar in der Form wie im Inhalt zweifelsfrei. Zeugen oder andere Beweise gibt es im Grundbuchsverfahren nicht; was sich nicht aus Urkunden ergibt, muss im ordentlichen Prozess geklärt werden.

Nein. Die Verpflichtung, im Bauverfahren einer Unterschreitung des Mindestabstands zuzustimmen, ist ein aktives Tun. Eine Dienstbarkeit kann aber nur zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, weshalb eine solche Vereinbarung nicht eintragungsfähig ist. Auch der Verzicht auf Einwendungen gegen das Heranbauen lässt sich nicht eintragen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 364 ABGB § 472 ABGB § 473 AußStrG § 62 GBG 1955 § 12 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 9 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

38 Absätze, 13.852 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.07.2022

Geschäftszahl

5Ob29/22h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin W*, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Grundbuchshandlungen ob den Liegenschaften EZ * und EZ * je KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. Dezember 2021, AZ 52 R 137/21k, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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