Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.04.2023 · Fall aus Vorarlberg

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 5 Ob 30/23g

Worum es ging: Bekomme ich ein Wegerecht, wenn Grundstücke getrennt verkauft werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja, unter einer Bedingung. Gehörten beide Grundstücke einem Eigentümer und war im Zeitpunkt der Übertragung an offenkundigen oder ersichtlichen Anlagen erkennbar, dass das eine dem anderen dient, entsteht das Recht unmittelbar mit der Übertragung. Sie können dann die Eintragung im Grundbuch verlangen. Das gilt auch, wenn nur eines der beiden Grundstücke verkauft wird.

Nein. Ihr Recht bleibt bestehen, auch wenn Sie denselben Vorteil auf einem anderen Weg erreichen könnten. Es endet erst, wenn eine vollständig gleichwertige Möglichkeit bereits besteht und vollen Ersatz bietet. Eine erst in Zukunft herstellbare Zufahrt genügt dafür nicht.

Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.

Ja. Gehörten zwei Grundstücke demselben Eigentümer und diente eines davon offenkundig dem anderen, entsteht mit der Übertragung eines der beiden ein Recht, ohne dass es eingetragen werden muss. Es kann sowohl für den Erwerber als auch für den Verkäufer entstehen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Dienens damals an Anlagen erkennbar war oder der Erwerber ihn kannte.

Entscheidend ist, ob man vom belasteten Grundstück aus bei einiger Aufmerksamkeit Einrichtungen oder Vorgänge wahrnehmen kann, die ein solches Recht vermuten lassen, etwa deutliche Fahrrinnen oder ein Tor, das ohne Wegerecht keine Funktion hätte. Bei Rechten, die nur einer Person zustehen, wie einem Wohnungsrecht, ist das von außen in der Regel nicht erkennbar.

Ja, wenn der Erwerber des belasteten Grundstücks die bisherige Nutzung kannte oder sie wegen der offenkundigen Verhältnisse kennen musste. Dann gilt das Recht als stillschweigend eingeräumt. Maßgeblich sind der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und jener des Grundbuchsantrags; eine spätere Kenntnis zählt nicht mehr. Die Vertragsparteien können das Entstehen aber ausschließen.

Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.

Erst dann, wenn es seinen Sinn ganz verloren hat. Jeder auch nur einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil genügt, damit das Recht bestehen bleibt. Ist es zwecklos geworden, endet es von selbst.

Nein, nicht ohne Weiteres. Ein solches Recht fällt nur weg, wenn es seinen Sinn ganz verloren hat und seine Ausübung dauerhaft unmöglich geworden ist. Jeder noch einigermaßen ins Gewicht fallende Vorteil hält es am Leben. Ob eine öffentliche Straße vollwertiger Ersatz ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ja. Verkauft jemand eine von zwei Liegenschaften, von denen eine erkennbar der anderen dient und weiter dienen soll, entsteht das Recht schon mit der Übertragung, ohne eigene Vereinbarung und ohne Eintragung im Grundbuch. Dasselbe gilt, wenn ein einheitliches Grundstück geteilt und ein Teil an einen Dritten übertragen wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 481 ZPO § 502

Entscheidungstext

30 Absätze, 10.670 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.04.2023

Geschäftszahl

5Ob30/23g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Achammer & Mennel Rechtsanwälte OG in Feldkirch, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Feststellung, Einverleibung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2023, GZ 3 R 301/22w-41, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail