Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 8 Ob 26/23s
Worum es ging: Erlischt mein Wegerecht, weil ich auch anders hinkomme?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Ihr Recht bleibt bestehen, auch wenn Sie denselben Vorteil auf einem anderen Weg erreichen könnten. Es endet erst, wenn eine vollständig gleichwertige Möglichkeit bereits besteht und vollen Ersatz bietet. Eine erst in Zukunft herstellbare Zufahrt genügt dafür nicht.
Ja. Ein Recht am fremden Grundstück besteht nur, solange es für Ihr eigenes Grundstück nützlich oder bequem ist. Es erlischt, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet. Dabei zählt nicht nur die Länge, sondern auch der Zustand der zur Verfügung stehenden Wege.
Nein. Wenn Sie Ihr Recht eine Zeit lang nicht ausüben, bleibt es bestehen. Auch ein bloß vorübergehendes Hindernis lässt das Recht nur ruhen. Es endet erst, wenn es völlig zwecklos geworden ist, etwa weil eine andere Zufahrt vollwertigen Ersatz bietet.
Ja, auch ohne Ihre Zustimmung, wenn der neue Weg dem Zweck des Rechts vollkommen entspricht und die Ausübung nicht erschwert oder gefährdet. Der Eigentümer darf seine Sache schonen, und Sie müssen sich Maßnahmen gefallen lassen, die Sie nicht ernstlich behindern. Solange die Verlegung nicht wirklich durchgeführt ist, bleibt es beim bisherigen Weg. Einen Anspruch darauf, dass verlegt wird, haben Sie nicht.
Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.
Berichtigt werden darf nur, wenn das Gericht etwas anderes ausgedrückt hat, als es zum Zeitpunkt der Entscheidung wollte. Es geht also allein um den Unterschied zwischen dem Gewollten und dem Erklärten. Eine inhaltlich andere Entscheidung lässt sich damit nicht erreichen.
Eine Entscheidung darf berichtigt werden, wenn dadurch das zum Ausdruck kommt, was das Gericht tatsächlich entscheiden wollte. Darauf kommt es allein an.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Salzburg, 25.05.2022, 34 C 825/18p-72
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 15.12.2022, 22 R 168/22t-76
Zitierte Paragrafen
ABGB § 484 ZPO § 419 ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52
Entscheidungstext
43 Absätze, 10.518 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.05.2023
Geschäftszahl
8Ob26/23s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die Hofräte Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter, in der Rechtssache der klagenden Partei G* E*, vertreten durch Bruzek Rechtsanwälte in Elsbethen, gegen die beklagte Partei M* K*, vertreten durch Dr. Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen Feststellung und Zustimmung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2022, GZ 22 R 168/22t-76, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 25. Mai 2022, GZ 34 C 825/18p-72, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).