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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 20.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 2 Ob 222/25y

Worum es ging: Kann mich mein Vater trotz Erbverzicht im Testament bedenken?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haben Sie auf Ihr Erbrecht verzichtet, kann der Verstorbene Sie trotzdem in einem Testament bedenken. Der Verzicht betrifft nur die Aussicht auf die Erbschaft, nicht Ihre Fähigkeit zu erben. Sie können daher auch aufgrund eines Testaments erwerben, das vor dem Widerruf des Verzichts errichtet wurde.

Ein Verzicht auf das Erbrecht schließt auch den Pflichtteil aus, aber nur, wenn er in einem Vertrag mit dem späteren Verstorbenen selbst erklärt wurde. Eine Erklärung gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten oder gegenüber dem Erben, vor oder nach dem Tod, hat diese Wirkung nicht.

Ja. Der Nachlass wird rechnerisch so behandelt, als wären die Schenkungen noch vorhanden. Dadurch sollen Sie so stehen, wie Sie ohne die Schenkung stünden. Ihr Pflichtteil setzt sich dann aus dem Anteil am vorhandenen Vermögen und einem Ergänzungsanteil aus den Schenkungen zusammen.

Auf ein Recht kann man nicht nur ausdrücklich verzichten, sondern auch stillschweigend durch sein Verhalten. Ein Verzicht kann außerdem zugunsten einer dritten Person vereinbart werden. Nimmt die begünstigte Person den Verzicht an, ist er verbindlich, ohne dass dafür eine bestimmte Frist gilt.

Ob ein Vertrag Ihnen als Drittem ein eigenes Recht verschafft, ist durch Auslegung zu klären. Ein wichtiger Anhaltspunkt ist dabei der Zweck, den die Vertragsparteien mit der Vereinbarung verfolgt haben.

Das richtet sich danach, was die Vertragsparteien wollten. Ob und ab welchem Zeitpunkt Sie als begünstigter Dritter selbst Erfüllung verlangen können, wird aus der Vereinbarung sowie aus Natur und Zweck des Vertrags ermittelt. Ihr Forderungsrecht tritt dabei grundsätzlich neben jenes desjenigen, der sich die Leistung für Sie versprechen ließ.

Wurde in einem Vertrag zu Ihren Gunsten etwas vereinbart, kann keine der Vertragsparteien davon ohne Ihre Zustimmung abgehen. Auch eine Insolvenz eines Beteiligten berührt Ihre Rechte aus dieser Vereinbarung nicht.

Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.

Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.

Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.

Die Vertragsparteien können von vornherein vereinbaren, dass Ihr Anspruch als begünstigter Dritter widerrufen oder geändert werden darf. Eine solche Vereinbarung ist auch dann wirksam, wenn Sie davon nichts wussten und dieser Wille für Sie nicht erkennbar war.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 551 ABGB § 756 ABGB § 789 ABGB § 881 ABGB § 90 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.860 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

2Ob222/25y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. D*, und 2. F*, beide vertreten durch Dr. Ewald Wirleitner, Mag. Claudia Oberlindober und Mag. Harald Gursch, MBA, Rechtsanwälte in Steyr, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch die Koller Peterseil Rechtsanwälte OG in Perg, wegen 1.402.301,74 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. November 2025, GZ 3 R 117/25h-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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