Wie wird ausgelegt, was im Testament gemeint war?
günstig für Erbe betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Angehörige, Pflichtteilsberechtigte
Es kommt auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an, nicht auf den Buchstaben. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände und legt so aus, dass der gewollte Erfolg möglichst eintritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1950, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (30 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1950)
Zur Auslegung einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Kodizill).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aussetzung eines Vermächtnisses von "Bargeld" bei zwei näher genannten Banken.OGH 2 Ob 73/25m, 03.06.2025
- Die Testamentsauslegung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu.OGH 2 Ob 114/24i, 25.07.2024
- hier: kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel).OGH 2 Ob 170/23y, 21.11.2023
- Es kommt auf den Zeitpunkt der Verfügung an.OGH 2 Ob 151/18x, 24.09.2018
- Es gilt die Willenstheorie.OGH 2 Ob 190/08t, 05.03.2009
- Ob neben einer Erbseinsetzung eine davon unabhängige Erbsausschließung anzunehmen ist, ob sich diese auch auf die Deszendenten bezieht, ist durch Auslegung zu ermitteln.OGH 9 Ob 71/00g, 15.03.2000
- Bei der Erforschung des Willens des Erblassers sind grundsätzlich alle Umstände zu berücksichtigen (Welser in Rummel ABGB Rdz 8 zu §§ 552, 553; Ehrenzweig/Kralik 121 f).OGH 6 Ob 885/82, 15.12.1983
- Eine solche Erforschung des vermuteten Willens des Erblassers ist aber jedenfalls dann entbehrlich, wenn das zum Nacherben berufenen Institut für Krebsforschung der Universität Wien im Zeitpunkt des Nacherbenfalls bereits Rechtspersönlichkeit erlangt hat.OGH 1 Ob 529/81, 18.11.1981
- Auslegung dahin, dass möglichst der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt.OGH 5 Ob 780/80, 20.01.1981
- Bei der Beurteilung, ob ein Testament oder ein Kodizill vorliegt, darf man nicht am Buchstaben haften bleiben, sondern muss dem vermeintlichen Willen des Erblassers gerecht werden.OGH 6 Ob 606/77, 23.05.1977
- Die durch den Inhalt der letztwilligen Verfügung zum Ausdruck gebrachte Absicht ist nach dem wahren Willen des Erklärenden zu beurteilen.OGH 4 Ob 544/75, 24.06.1975
- Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen.OGH 8 Ob 124/70, 02.06.1970
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012238 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 30.
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 535 · Unterschied zwischen Erbschaft und Vermächtnis
- ABGB § 553 · Auslegung letztwilliger Verfügungen
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