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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · Fassung ab 01.01.2017

ABGB § 552

Neuntes Hauptstück Gewillkürte Erbfolge I. Grundsätze Letztwillige Verfügung § 552. (1)Mit einer letztwilligen Verfügung wird das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. Eine letztwillige Verfügung kann jederzeit widerrufen werden. (2)Wird über die Erbfolge verfügt, so liegt ein Testament vor. Es können aber auch sonstige letztwillige Verfügungen getroffen werden, insbesondere über Vermächtnisse, Auflagen oder die Einsetzung von Testamentsvollstreckern.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Nein. Für die Auslegung dürfen auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, etwa mündliche oder schriftliche Äußerungen des Verstorbenen und sein Verhalten gegenüber der bedachten Person. Ziel ist, den wirklichen Willen zu erforschen und die Verfügung möglichst aufrecht zu erhalten. Ein neuer, nicht erklärter Inhalt darf damit aber nicht festgestellt werden.

Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.

Dann wird gefragt, was der Verstorbene angeordnet hätte, wenn er diese spätere Lage vorausgesehen hätte. Die Lücke ist in seinem Sinn und nach seinen Absichten zu schließen. Ein ausdrücklich erklärter Wille darf dabei aber nicht durch einen bloß gedachten Willen ersetzt werden.

Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.

Nein. Es genügt, dass sich aus der Verfügung zweifelsfrei ergibt, dass eine bestimmte oder wenigstens bestimmbare Person Erbe sein soll. Fehlt jede Erbeinsetzung, liegt aber kein formgerechtes Testament vor.

Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.

Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.

Ja. Die Wörter sind in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen, das Testament aber als Einheit im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Ergibt sich daraus, dass eine genannte Person Erbe sein soll, schadet es nicht, wenn das nicht ausdrücklich erklärt wurde.

Bei der Auslegung eines Testaments sind auch mündliche Äußerungen der verstorbenen Person und Schriftstücke zu beachten, auf die das Testament nicht verweist. Die Auslegung muss aber im Testament selbst zumindest einen noch so geringen Anhaltspunkt finden. Dem klar ausgedrückten Willen darf sie nicht zuwiderlaufen.

Die Auslegung eines Testaments ist teilweise eine Frage des Rechts und teilweise eine Frage der Tatsachen. Beides spielt bei der Beurteilung zusammen.

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