Wird ein unklares Testament nach dem Willen ausgelegt?
günstig für Erbe betrifft Erben, Vermächtnisnehmer, Miteigentümer
Ein Testament ist immer so zu verstehen, dass das eintritt, was die verstorbene Person erreichen wollte. Bei mehreren möglichen Deutungen ist daher jene zu wählen, mit der ihr Ziel verwirklicht wird.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 18.12.2025 (24 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Eine letztwillige Verfügung ist immer so auszulegen, dass der vom Erblasser erstrebte Erfolg eintritt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass der Beklagte die Auflage in einer letztwilligen Verfügung, wonach der „Verkauf vom Besitz (…) nur um den Schätzwert an Familienmitglieder“ erfolgen darf, als Vorkaufsrecht und nicht als Teilungshinderns interpretierte, stellte im konkreten Fall keinen schuldhaften Verstoß gegen die letztwillige Verfügung dar.OGH 2 Ob 197/25x, 18.12.2025
- Hier: Auslegung einer letztwilligen Verfügung, mit der die Verpflichtung zur Fortsetzung der Gemeinschaft nach § 832 ABGB auferlegt wird.OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025
- Hier: Aussetzung eines Vermächtnisses von "Bargeld" bei zwei näher genannten Banken.OGH 2 Ob 73/25m, 03.06.2025
- Interpretation eines testamentarisch vorgesehenen "Vorauslegats" des lebenslänglichen und entgeltlichen Rechts, den Wohnungsinhalt einer Mietwohnung zu benützen, im Sinne eines vermachten Eigentums am Wohnungsinhalt.OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024
- Die Testamentsauslegung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ihr kommt daher abgesehen von Fällen krasser Fehlbeurteilung keine erhebliche Bedeutung zu.OGH 2 Ob 114/24i, 25.07.2024
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- hier: kassatorische Klausel (Verwirkungsklausel);OGH 2 Ob 170/23y, 21.11.2023
- Es gilt die Willenstheorie, wonach es auf den wahren erblasserischen Willen zur Zeit der Verfügung ankommt.OGH 2 Ob 190/08t, 05.03.2009
- Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist zwar (auch) bei der Auslegung der letztwilligen Verfügung von der gewöhnlichen Bedeutung der Worte auszugehen, entscheidend ist aber die Erforschung des wahren Willens des Erblassers.OGH 4 Ob 151/02p, 20.08.2002
- Ziel der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist, den Bewusstseinsinhalt des Erblassers zur Zeit der Verfügung und insbesondere seine Willensbestrebungen festzustellen.OGH 6 Ob 313/98t, 28.01.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012370 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 24.
- OGH 2 Ob 197/25x, 18.12.2025, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 25/25z, 23.09.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 2 Ob 111/24y, 25.07.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 143/22f, 25.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 552 · Letztwillige Verfügung
- ABGB § 553 · Auslegung letztwilliger Verfügungen
- ABGB § 915
Verwandte Fragen
Erbrecht · Auslegung eines Testaments
Erbrecht · Auslegung eines Testaments
Erbrecht · Grenzen der Testamentsauslegung
Erbrecht · Auslegung eines Testaments
Erbrecht · Auslegung eines Testaments