OGH 2 Ob 220/17t
Worum es ging: Zählt beim Testament nur der geschriebene Text?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nein. Für die Auslegung dürfen auch Umstände außerhalb des Testaments herangezogen werden, etwa mündliche oder schriftliche Äußerungen des Verstorbenen und sein Verhalten gegenüber der bedachten Person. Ziel ist, den wirklichen Willen zu erforschen und die Verfügung möglichst aufrecht zu erhalten. Ein neuer, nicht erklärter Inhalt darf damit aber nicht festgestellt werden.
Bei einem Testament ist die Absicht des Verstorbenen nach seinem wahren Willen zu beurteilen. Weil diesem Willen so weit wie möglich zu entsprechen ist, kann sich niemand darauf berufen, er habe auf den Wortlaut vertraut.
Dann wird gefragt, was der Verstorbene angeordnet hätte, wenn er diese spätere Lage vorausgesehen hätte. Die Lücke ist in seinem Sinn und nach seinen Absichten zu schließen. Ein ausdrücklich erklärter Wille darf dabei aber nicht durch einen bloß gedachten Willen ersetzt werden.
Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.
Ja. Die Wörter sind in ihrer gewöhnlichen Bedeutung zu verstehen, das Testament aber als Einheit im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Ergibt sich daraus, dass eine genannte Person Erbe sein soll, schadet es nicht, wenn das nicht ausdrücklich erklärt wurde.
Bei der Auslegung eines Testaments sind auch mündliche Äußerungen der verstorbenen Person und Schriftstücke zu beachten, auf die das Testament nicht verweist. Die Auslegung muss aber im Testament selbst zumindest einen noch so geringen Anhaltspunkt finden. Dem klar ausgedrückten Willen darf sie nicht zuwiderlaufen.
Ja. Auch wenn Ehegatten einander wechselseitig in einem Testament bedenken, gelten die allgemeinen Regeln über das Aufheben früherer letztwilliger Verfügungen. Ein späteres gültiges Testament hebt das frühere auf, soweit nicht erkennbar ist, dass das frühere weiter bestehen soll.
Nicht unbedingt. Ist anzunehmen, dass der Verstorbene auch bei Kenntnis der geänderten Lage genauso verfügt hätte, bleibt das Testament aufrecht. Wer sich als eingesetzter Erbe darauf beruft, muss diesen Willen des Verstorbenen aber beweisen.
Wurde ein Geschenk in der Erwartung gemacht, die Ehe werde Bestand haben, kann es unter Umständen widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Geschenks einer Zuwendung im Rahmen von Ehepakten vergleichbar war. Der Widerruf steht dem Ehegatten offen, der an der Scheidung schuldlos oder gleich schuldig ist.
Nein. Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung ausgenommen. Was nach den Plänen eines Ehepartners erst später einmal zu einem Betrieb gehören soll, wird aufgeteilt; auch ein bereits stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, ein verpachtetes dagegen nicht.
Ja. Wird gerichtlich festgestellt, dass ein anderer Mann der Vater ist, fällt die Vaterschaft des bisherigen Vaters rückwirkend ab der Geburt weg. Der neue Vater tritt an dessen Stelle und schuldet dem Kind ab der Geburt Unterhalt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Vöcklabruck, 12.05.2017, 27 A 4/13x-80
- Landesgericht Wels als Rekursgericht, 27.09.2017, 22 R 221/17g-85
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1246 ABGB § 1249 ABGB § 1253 ABGB § 1266 ABGB § 138 ABGB § 575 ABGB § 725 ABGB § 762 ABGB § 777 ABGB § 778 ABGB § 946
Entscheidungstext
82 Absätze, 28.998 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.12.2018
Geschäftszahl
2Ob220/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Musger als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten Dr. Veith, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2012 verstorbenen W* H*, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. H* H* und 2. mj M* H*, vertreten durch DUMFAHRT KLAUSBERGER Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Linz, sowie 3. S* T*, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in Salzburg, über den Revisionsrekurs der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 27. September 2017, GZ 22 R 221/17g-85, womit infolge Rekurses der Drittantragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 12. Mai 2017, GZ 27 A 4/13x-80, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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