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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Vorarlberg

OGH 5 Ob 222/17h

Worum es ging: Kann ich anderen ein Recht an gemeinsamen Teilen des Hauses einräumen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können Ihren Wohnungseigentumsanteil nur so weit mit einem Recht für andere belasten, als es um Ihr ausschließliches Nutzungs- und Verfügungsrecht geht. Ihr bloßes Mitbenützungsrecht an allgemeinen Teilen des Hauses kann nicht Inhalt einer Dienstbarkeit sein, die nur auf Ihrem Anteil eingetragen wird.

Ja. Auch ein Miteigentümer kann ein Nutzungsrecht an der gemeinsamen Liegenschaft erhalten, etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht. Eingeräumt werden kann es aber nur von allen Miteigentümern gemeinsam. Sind Miteigentümer minderjährig, ist zusätzlich die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts nötig.

Nein. Ein Wohn- oder Wegerecht kann immer nur auf der ganzen Liegenschaft lasten, nicht auf einem Anteil daran. Ein einzelner Miteigentümer kann die Liegenschaft daher weder für seinen Anteil noch für das Ganze allein belasten.

Wohnungseigentum ist die untrennbare Verbindung eines rechnerischen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft mit einem Nutzungsrecht an einem bestimmten Objekt. Dieses Nutzungsrecht ähnelt einer Dienstbarkeit.

Im Rahmen Ihres alleinigen Verfügungsrechts dürfen Sie Ihren Anteil mit Dienstbarkeiten belasten. Das gilt nicht nur für persönliche Rechte wie ein Wohnrecht, sondern grundsätzlich auch für Rechte zugunsten eines anderen Objekts. Dabei können das begünstigte und das belastete Objekt zur selben Gemeinschaft gehören.

Als Wohnungseigentümer dürfen Sie an Ihrem Anteil Rechte für andere Personen begründen. Sie können daher auch an Ihrer Eigentumswohnung ein Wohnungsrecht einräumen.

Nein. Ein Wegerecht oder eine andere Grunddienstbarkeit kann nur zugunsten eines ganzen Grundstücks bestehen, nicht zugunsten eines bloß ideellen Anteils daran. Anders ist es, wenn mit dem Anteil Wohnungseigentum verbunden ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 485 ABGB § 829 AußStrG § 62 GBG 1955 § 126 GBG 1955 § 3

Entscheidungstext

22 Absätze, 3.488 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob222/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M*, 2. B*, beide vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in Schruns, wegen Einverleibung und Ersichtlichmachung von Dienstbarkeiten ob EZ * KG *, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 3. Oktober 2017, AZ 2 R 236/17x, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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