Kann ich gegen Lärm aus der Nachbarwohnung im Haus klagen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 16.12.2021 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1981)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Grenzmauer.OGH 3 Ob 201/15b, 16.12.2015
- Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen (vgl 3 Ob 2413/96s).OGH 6 Ob 227/07m, 26.11.2008
- Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen.OGH 5 Ob 257/01g, 23.10.2001
- Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt.OGH 5 Ob 130/00d, 12.12.2000
- Hier: TanzstudioOGH 10 Ob 520/87, 31.05.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010614 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 14.
- OGH 5 Ob 210/21z, 16.12.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 160/21x, 20.10.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 22/21b, 30.08.2021, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/19b, 13.06.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 364
- ABGB § 523
- ABGB § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 14 · Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
- WEG 2002 § 26 · Gemeinschaftsordnung
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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Als einzelner Wohnungseigentümer können Sie im Außerstreitverfahren nicht sämtliche allgemeinen Pflichten des Verwalters gegen ihn durchsetzen. Der Verweis im Gesetz ist enger zu verstehen, als sein Wortlaut vermuten lässt.
Als einzelner Miteigentümer können Sie dieses Recht gegenüber dem Verwalter nur erfolgreich ausüben, wenn sein Verhalten begründete Bedenken gegen seine Treue und seine Interessenwahrung weckt. Die Gründe müssen so gewichtig sein, dass die Wahrung der Interessen der Wohnungseigentümer nicht mehr gesichert erscheint.