Handle ich schikanös, wenn ich mein Miteigentum verteidige?
günstig für Miteigentümer betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer
Wenn Sie sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff in Ihr Miteigentum wehren, verfolgen Sie damit ein anerkanntes eigenes Interesse. Man kann Ihnen deshalb nicht vorwerfen, Sie wollten nur der anderen Seite schaden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.05.2023 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme aus, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Umstand, dass es dem Kläger um die Verteidigung seines Eigentumsrechts geht, kommt erhebliches Gewicht zu. Andererseits entspricht es aber der Rechtsprechung, dass auch die Verfolgung des Eigentumsrechts durch das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beschränkt werden kann.OGH 8 Ob 54/15x, 29.03.2016
- Hier: Wohnungseigentum.OGH 3 Ob 170/14t, 22.10.2014
- Die Weigerung der Vermieterin, den Umbau- und Umwidmungsmaßnahmen (hier: Verbindung von Wohnung und Kellerraum mittels Durchbruch der Geschoßdecke und Einbau von Abort und Dusche) der Mieterin zuzustimmen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Schikaneverbot.OGH 5 Ob 66/93, 14.09.1993
- Es stellt keine Schikane dar, wenn ein Miteigentümer gegen eigenmächtig vorgenommene Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache in Wahrung seines Eigentumsrechtes einschreitet, selbst wenn die bauliche Änderung im Interesse aller Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache erfolgt wäre und die Liegenschaft dadurch an Wert gewonnen hätte. ( Umbau eines Hauses ganz abweichend von der Planung, der der Kläger zugestimmt hatte. )OGH 5 Ob 539/87, 16.12.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013203 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 9.
- OGH 3 Ob 91/23p, 25.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 119/18p, 06.11.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 236/17t, 15.05.2018, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 198/16b, 22.11.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 828
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 26 · Gemeinschaftsordnung
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