Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 3 Ob 91/23p
Worum es ging: Darf ich als kleiner Miteigentümer gegen einen Miteigentümer klagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Ja. Auch ein einzelner Miteigentümer darf gegen eine Störung des gemeinsamen Eigentums vorgehen, ebenso mit einer Räumungsklage. Das gilt allerdings nicht, wenn Sie sich damit in Widerspruch zu den übrigen Miteigentümern setzen, etwa weil diese der Nutzung zugestimmt haben.
Auch wer nur einen Minderheitsanteil hält, kann die Klage zum Schutz des Eigentums erheben. Sie richtet sich nicht nur gegen Außenstehende, sondern auch gegen andere Mit- oder Wohnungseigentümer.
Stellt ein Miteigentümer eigenmächtig etwas auf einer gemeinsamen Fläche auf, dürfen Sie sich dagegen wehren. Das gilt auch dann, wenn Sie diese Fläche selbst gar nicht benützen. Ihr Vorgehen ist deshalb kein Rechtsmissbrauch.
Wenn Sie sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff in Ihr Miteigentum wehren, verfolgen Sie damit ein anerkanntes eigenes Interesse. Man kann Ihnen deshalb nicht vorwerfen, Sie wollten nur der anderen Seite schaden.
Kein Miteigentümer darf gegen den Willen der übrigen Veränderungen an der gemeinsamen Sache vornehmen, durch die über deren Anteil verfügt würde. Das gilt auch für jene Teile, die Ihnen zur ausschließlichen Benützung überlassen wurden. Voraussetzung ist, dass dadurch in die Rechte der übrigen Miteigentümer eingegriffen wird.
Jeder Miteigentümer kann rechtswidriges Verhalten mit Klage abwehren und dessen Beseitigung verlangen, gleich ob es von einem Außenstehenden oder von einem anderen Miteigentümer ausgeht. Voraussetzung ist, dass die Rechtswidrigkeit sein Miteigentum betrifft, etwa bei unbefugter Verwaltung fremden Eigentums.
Schon die Möglichkeit, dass Ihre Änderung schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer beeinträchtigt, verpflichtet Sie, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Tun Sie das nicht oder setzen Sie sich über einen Widerspruch hinweg, handeln Sie eigenmächtig. Sie können dann im gewöhnlichen Gerichtsverfahren zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
Ja, das ist möglich. Hat ein Miteigentümer die gemeinsame Sache eigenmächtig verändert, kann er beim Gericht nachträglich die Genehmigung dieser Maßnahme beantragen. Ausdrücklich geregelt ist diese Frage im Gesetz nicht.
Verwaltungshandlungen betreffen die Interessen aller Miteigentümer und verlangen deshalb ein gemeinsames Vorgehen; mit ihnen werden Geschäfte der Gemeinschaft besorgt. Sie unterscheiden sich vom bloßen Gebrauch durch einen Einzelnen und von Verfügungen, die in die Substanz des gemeinsamen Guts oder in die Anteile eingreifen. Zur Verwaltung zählt alles, was die gemeinsamen Interessen bei Nutzung und Erhaltung berühren könnte.
Fast jede Umgestaltung an Ihrer Eigentumswohnung gilt als Änderung. Nur ganz geringfügige Eingriffe fallen nicht darunter. Für alles andere gelten die Regeln über Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Telfs, 30.09.2021, 12 C 439/20v-14
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 03.02.2022, 2 R 237/21y-18 (ergänzt durch den Beschluss vom 31. März 2023
Zitierte Paragrafen
ABGB § 523 ABGB § 828 ZPO § 502
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Geschäftszahl
3Ob91/23p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ma*, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Mi*, vertreten durch Mag. Ulrich Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederherstellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Februar 2022, GZ 2 R 237/21y-18 (ergänzt durch den Beschluss vom 31. März 2023, AZ 2 R 237/21y), mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Telfs vom 30. September 2021, GZ 12 C 439/20v-14, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird teilweise zurückgewiesen, und zwar soweit sie das Unterlassungs-, Entfernungs- und Wiederherstellungsbegehren zu der im Außenbereich an der Nordfassade des Wohnhauses angebrachten Dreifachsteckdose und der zu dieser führenden Stromleitungen samt Isolationsrohren sowie Verschließung des Durchbruchs, durch den die Stromleitungen nach außen gelegt wurden, und zum renovierten Auffangbecken für Regenwasser betrifft.
Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und die Entscheidung dahin abgeändert, dass sie lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, hinsichtlich der an der Bausubstanz der Liegenschaft vorgenommenen Veränderungen den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, und zwar durch jeweils sach- und fachgerechte
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