OGH 5 Ob 26/21s
Worum es ging: Muss unser Grundstück versteigert werden oder geht Teilen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Zuerst ist zu prüfen, ob sich die Sache körperlich teilen lässt; erst wenn das nicht geht, kommt der Verkauf durch Versteigerung in Betracht. Auch die Begründung von Eigentumswohnungen zählt als körperliche Teilung und geht dem Verkauf vor. Ist eine Teilung möglich, wird die Klage auf Versteigerung abgewiesen.
Ihr Recht auf Aufhebung folgt aus dem Verhältnis zu den anderen Teilhabern und verpflichtet Sie deshalb zur Rücksicht auf deren Interessen. Die beiden Hindernisse, der ungünstige Zeitpunkt und der Nachteil der Übrigen, sind nichts anderes als der gesetzliche Ausdruck dieser Rücksicht. Sie geht aber nicht so weit, dass Sie für unabsehbare Zeit verzichten müssten.
Nein. Sie müssen kein Interesse an der Teilung darlegen. Wer sich dagegen wehrt, muss beweisen, dass ein Hindernis besteht, und dafür konkrete Umstände nennen. Die bloße Behauptung, die Teilung komme zum falschen Zeitpunkt oder schade den anderen, genügt nicht.
Ja, Ihr Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht grundsätzlich ohne weitere Voraussetzungen. Sie müssen sich nur einen angemessenen Aufschub gefallen lassen, wenn er sich nicht vermeiden lässt. Wer Hindernisse einwendet, muss sie beweisen.
Weil zwischen Miteigentümern eine weiter gehende Treuepflicht besteht als sonst zwischen Vertragspartnern. Der Einwand, die Aufhebung komme zur Unzeit, ist Ausdruck dieser Rücksichtnahme. Er kann nur gegen die Auflösung solcher Gemeinschaften erhoben werden, etwa einer Eigentumsgemeinschaft oder einer Gesellschaft.
Dann, wenn ein Umstand außerhalb der Beteiligten liegt und alle gleich trifft, etwa dass sich derzeit kein angemessener Preis erzielen lässt. Er verhindert die Teilung nicht, macht sie aber gerade jetzt unzweckmäßig und für beide Seiten schädlich. Der Zustand muss vorübergehend sein und absehbar wegfallen.
Ja, das ist möglich. Belastet ein Ausgedinge, Wohn- oder Fruchtgenussrecht einer hochbetagten Person die Liegenschaft und ist wegen deren Alter und Gesundheitszustand in absehbarer Zeit mit dem Wegfall dieser Belastung und dadurch mit einem höheren Erlös zu rechnen, kann die Teilung zur Unzeit begehrt sein. Ob das zutrifft, hängt immer vom Einzelfall ab.
Ja, das ist möglich. Führt die Teilung dazu, dass Sie durch die Versteigerung des Hauses Ihre Wohnung verlieren, während der Kläger die seine behält, sind die Interessen krass ungleich. Ein solches Begehren gilt als zur Unzeit und zum Nachteil des Beklagten erhoben.
Nein. Nachteile, die mit der Aufhebung der Gemeinschaft unter allen Umständen verbunden sind und sich nicht beseitigen lassen, halten die Teilung nicht auf. Sie können nur einen zumutbaren Aufschub erreichen, die Teilung aber nicht für immer verhindern. Es zählen außerdem nur Nachteile der Teilhaber selbst, nicht die ihrer Angehörigen.
Stützt das Gericht seine Entscheidung auf eine Begründung und nennt daneben eine weitere, die für das Ergebnis nicht nötig ist, können Sie diese zusätzliche Begründung nicht bekämpfen. Sie hat auf den Ausgang des Streits keinen Einfluss.
Entscheidungen, die nur den Einzelfall betreffen, prüft der Oberste Gerichtshof nur, wenn dem Gericht ein grober Fehler bei der Auslegung des Gesetzes unterlaufen ist. Wo das Gesetz eine Entscheidung nach billigem Ermessen verlangt, greift er nur bei einer eklatanten Überschreitung dieses Ermessens ein.
Streit zwischen den Miteigentümern hindert die Aufhebung der Gemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum nicht. Diese Form der Aufteilung hat Vorrang, wenn sie möglich und tunlich ist. Auch Ehegatten können gemeinsames Wohnungseigentum erhalten.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Ob ein wichtiger Grund vorlag, das Geschäft nicht auszuführen, und ob dabei gegen Treu und Glauben verstoßen wurde, lässt sich nur für den Einzelfall beantworten. Deshalb liegt darin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, die der Oberste Gerichtshof klären müsste.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 01.09.2020, 5 Cg 74/19t-31
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.12.2020, 14 R 160/20g-38
Zitierte Paragrafen
ABGB § 830 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
06.04.2021
Geschäftszahl
5Ob26/21s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, 2. M*, ebenda, beide vertreten durch Dr. Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. H*, vertreten durch Dr. Stefan Joachimsthaler, Rechtsanwalt in Wien, 2. K* GmbH, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. A*, 4. M*, 5. L*, 6. A*, 3.–6. Beklagte vertreten durch Salzborn Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Zivilteilung, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2020, GZ 14 R 160/20g-38, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 1. September 2020, GZ 5 Cg 74/19t-31, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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