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Bindet mich eine Benützungsregelung an die Gemeinschaft?

günstig für Kläger betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Kläger, Beklagter
Nein. Eine Vereinbarung darüber, wer welchen Teil benützt, bedeutet nicht, dass Sie sich stillschweigend zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet haben. Das gilt auch für eine vor Gericht geschlossene Regelung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 07.12.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1987)

In einer Benützungsvereinbarung und damit auch in einer vor Gericht geschlossenen Benützungsregelung ist keine schlüssige Fortsetzungsvereinbarung iSd § 831 ABGB zu erblicken.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013368 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Teilungsvereinbarung als Klagehindernis

Nein. Haben sich die Miteigentümer bindend über die Teilung geeinigt, steht diese Vereinbarung einer gerichtlichen Teilung entgegen. Verweigert aber ein Miteigentümer die vereinbarte Mitwirkung überhaupt, etwa die Wahl eines Teils nach einem Teilungsvorschlag, ist die Vereinbarung kein Hindernis mehr.

günstig für Beklagter Miteigentum statt Wohnungseigentum

Nein. Ein Begehren auf Einverleibung von Miteigentum ist etwas anderes als eines auf Begründung von Wohnungseigentum. Das mit den Anteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum ist kein bloßes Mehr, sondern eine andere Sache. Das Gericht kann Ihnen daher nicht das eine zusprechen, wenn Sie das andere verlangt haben.

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