Muss ich alle Eigentümer klagen, wenn der Mietvertrag strittig ist?
betrifft Mieter, Pächter, Vermieter, Miteigentümer
Ist strittig, ob überhaupt ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder geht der Streit um Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers, muss die Klage gegen alle Miteigentümer oder alle Vertragspartner gerichtet werden. Eine Klage gegen einzelne von ihnen genügt dann nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Zur Frage der notwendigen Streitgenossenschaft bei Klagen aus dem Bestandvertrag (mit grundsätzlicher Stellungnahme zu der nicht einheitlichen Judikatur zB SZ 27/64 und 138, MietSlg 3700, MietSlg 4383, MietSlg 4966). Ist überhaupt strittig, ob ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, oder ist Inhalt und Umfang der Rechte des Bestandgebers strittig, muß die Klage gegen sämtliche Miteigentümer bzw Vertragspartner gerichtet werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Mit(unter-)mieter als Beklagte eines Kündigungsprozesses bilden eine einheitliche Streitpartei. Einer der Mit(unter-)mieter allein ist daher nicht passiv legitimiert.OGH 1 Ob 114/00x, 28.04.2000
- Keine einheitliche Streitgenossenschaft bei einem Prekarium.OGH 9 Ob 75/99s, 01.09.1999
- Hier: Frage einer gegenüber allen Miteigentümern der Liegenschaft wirksame konkludente Erweiterung des Bestandrechtes.OGH 8 Ob 2140/96f, 17.10.1996
- Hat ein Miteigentümer bei der Vermietung allein und nicht im Namen der Eigentümergemeinschaft kontrahiert, so ist er auch für die Auflösung dieses Bestandverhältnisses allein passiv legitimiert.OGH 10 Ob 2190/96y, 16.07.1996
- Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn sich ein Mieter gegen Störungen der Ausübung seines Mietrechts durch einen der Mitvermieter zur Wehr setzt. Der Mieter kann den Anspruch entweder nur auf Unterlassung einer konkreten eigenmächtigen Störung oder auch gegen die Ausübung eines vermeintlichen aus dem Miteigentum entspringenden Rechts richten.OGH 4 Ob 572/95, 24.10.1995
Alle 17 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an einem Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann.OGH 5 Ob 1045/94, 21.06.1994
- Klage nur eines Mietmieters auf Feststellung des nur bei ihm bestrittenen Mietrechts zulässig.OGH 3 Ob 675/80, 06.05.1981
- Einbau eines Personenaufzuges und Beistellung eines Personenkraftwagen - Abstellplatzes; nicht jedoch unbedingt hinsichtlich eines Schwimmbades.OGH 5 Ob 675/78, 21.11.1978
- Hier: WEGOGH 5 Ob 675/78, 21.11.1978
- Hier: Mehrere Berechtigte aus einer Wohnungsdienstbarkeit.OGH 3 Ob 578/78, 31.10.1978
- Mehrere Miteigentümer als Bestandgeber als einheitliche Streitpartei.OGH 5 Ob 620/77, 21.06.1977
- Die Klage auf Feststellung kann gegen jene Miteigentümer unterbleiben, die das Feststellungsbegehren des Mieters anerkannt haben.OGH 7 Ob 173/72, 30.08.1972
- Mehrere Mitmieter bilden im Falle einer Aufkündigung des Bestandgegenstandes in der Regel eine notwendige Streitgenossenschaft (vgl MietSlg 16288).OGH 8 Ob 66/68, 12.03.1968
- Klage auf Zuhaltung eines Bestandvertrages.OGH 1 Ob 175/67, 24.10.1967
- Klage auf Feststellung des Bestehens eines Mietvertrages.OGH 5 Ob 299/64, 20.05.1965
- Die auf Zuhaltung eines Bestandvertrages geklagten mehreren Mieter bilden eine einheitliche Streitpartei.OGH 5 Ob 15/62, 11.04.1962
- Die Klage gegen einen Mitvermieter kann aber ausnahmsweise unterbleiben, wenn dieser ausdrücklich mit dem Begehren des Mieters einverstanden ist und das Mietrecht des Klägers außergerichtlich anerkannt hat.OGH 5 Ob 65/60, 30.03.1960
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013416 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 51.
- OGH 1 Ob 96/25m, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 72/25a, 07.08.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 17/23b, 17.05.2023, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 227/19g, 17.12.2019, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 189/17w, 29.08.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
- ABGB § 1090
- Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 14
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