OGH 10 Ob 57/17f
Worum es ging: Können wir einem Miteigentümer die gemietete Wohnung kündigen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Besteht zwischen den Miteigentümern ein Mietverhältnis, gilt dessen Kündigung als außergewöhnliche Verwaltungsmaßnahme. Wer kündigen will, muss sich dafür zuvor vom Gericht im Außerstreitverfahren ermächtigen lassen.
Soll der Mietvertrag mit einem Miteigentümer gekündigt werden, muss auch dessen fehlende Zustimmung durch eine Entscheidung des Gerichts im Außerstreitverfahren ersetzt werden.
Das Gericht. Steht Stimme gegen Stimme, kann auch bei ganz gewöhnlichen Verwaltungsfragen, etwa einer Kündigung, der Richter entscheiden. Das Gericht greift dabei nur so weit ein, wie es nötig ist, um die Pattstellung aufzulösen.
Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.
In der Regel nicht. Entscheidend ist, welchen Ausspruch Sie nach dem Sinn Ihres Vorbringens verlangen, und nicht der Wortlaut des Begehrens. Das Gericht kann ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit auch von sich aus als Begehren auf Aufhebung des Vertrags auffassen und neu formulieren.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, die Zwangslage, den Leichtsinn oder die Unerfahrenheit eines anderen auszunützen, ist sie nicht von selbst unwirksam. Wer sich darauf berufen will, muss sie anfechten.
Nein. Ein Vertrag, der gegen ein Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist von vornherein unwirksam; eine gerichtliche Gestaltung ist dafür nicht nötig. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag zwischen anderen nichtig ist, müssen Sie ein rechtliches Interesse daran nachweisen. Auch ein Begehren, einen Mietvertrag aufzuheben, ist der Sache nach nur ein Feststellungsbegehren.
Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag nichtig ist, müssen alle Vertragsparteien auf der beklagten Seite beteiligt sein. Dass einzelne dem Verfahren nur als Nebenintervenienten beitreten, genügt nicht. Für ein bloßes Zahlungsbegehren gilt das nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 26.07.2017, 38 R 126/17m-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1116 ABGB § 523 ABGB § 834 ABGB § 835 ABGB § 879 ZPO § 50
Entscheidungstext
35 Absätze, 7.920 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Geschäftszahl
10Ob57/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau, Dr. Grohmann und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mayer & Herrmann Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Johann Sommer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1. Nichtigkeit eines Mietvertrags und 2. Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2017, GZ 38 R 126/17m-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 11. April 2017, GZ 49 C 220/16s-13, teils aufgehoben und teils mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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