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Wer muss beweisen, dass der Käufer vom Wegerecht wusste?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Wegeberechtigte, Verkäufer, Nachbarn
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das Wegerecht beruft. Er muss aber nicht auch noch beweisen, dass der Käufer keine Nachforschungen angestellt hat.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 16.12.2025 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1993)

Für den mangelnden guten Glauben des Erwerbers einer Liegenschaft hinsichtlich der Freiheit von Dienstbarkeiten ist der angebliche Dienstbarkeitsberechtigte (hier: Kläger) beweispflichtig. Diese Beweispflicht geht nicht so weit, ihn auch mit dem Beweis der Tatsache zu belasten, der Erwerber (hier: beklagte Partei) habe keine Nachforschungen angestellt. In diesem Punkt spricht die Nähe zum Beweis dafür, der beklagten Partei den Beweis für die Nachforschungen und ihr Ergebnis aufzubürden, weil der Kläger Umstände darlegen konnte, die der beklagten Partei Anlass zu Nachforschungen gaben, und das, was die beklagte Partei daraufhin getan und veranlasst hat, in ihrer Sphäre lag (vgl MietSlg 34.640; 5 Ob 133/92, teilweise veröffentlicht in WoBl 1993, 187/129).

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013489 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Nachforschungspflicht des Käufers

Nein, das genügt nicht. Wenn die Rechtslage nicht völlig geklärt ist und Sie sich mit beruhigenden Erklärungen des Verkäufers zufriedengeben, ohne selbst weiter aufzuklären, handeln Sie fahrlässig. Schon die Kenntnis einer ungeklärten Rechtslage genügt für den Vorwurf.

günstig für Verkäufer Beweislast bei unmöglicher Rückgabe

Das müssen Sie als Käufer beweisen. Haben Sie die Rückstellung der Sache schuldhaft unmöglich gemacht, kann der Anspruch auf Rückabwicklung entfallen. Sie tragen die Beweislast dafür, dass Sie die Unmöglichkeit der Rückgabe nicht verschuldet haben. Nach neuerer Rechtsprechung bleibt der Anspruch aber bestehen und der Wert der Sache wird nur angerechnet.

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