OGH 3 Ob 216/18p
Worum es ging: Wie muss ich fremden Grund nutzen, um ihn zu ersitzen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie müssen das Grundstück so nutzen, dass sichtbar wird, dass es zur Gänze Ihnen zugehört. Ihre Nutzung muss die Nutzung durch andere ausschließen. Gelegentliches Beweiden, das Ausüben der Jagd oder das bloße Begehen reichen dafür nicht.
Ihr guter Glaube endet, sobald Sie erfahren, dass Ihr Besitz nicht rechtmäßig ist. Er endet auch schon dann, wenn Sie Umstände erfahren, die Zweifel wecken müssen. Eine Verbotstafel oder die Mitteilung des Eigentümers genügt dafür in der Regel.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das Wegerecht beruft. Er muss aber nicht auch noch beweisen, dass der Käufer keine Nachforschungen angestellt hat.
Nein. Wer sich auf die lange Ersitzungszeit stützt, muss keinen rechtmäßigen Titel für seinen Besitz angeben. Verlangt bleiben aber Redlichkeit und Echtheit des Besitzes.
Nein. Es genügt, wenn Sie zeigen, dass Ihre Nutzung zu Beginn und am Ende der Frist bestanden hat und dem angestrebten Recht nach Art und Umfang entsprach. Dass Sie zwischendurch den Besitz verloren haben oder nicht gutgläubig waren, müsste die Gegenseite beweisen.
Nein. Wer fremden Grund erwerben will, muss Handlungen setzen, die den Eigentümer sichtbar von der Nutzung ausschließen, etwa Einzäunen, Bearbeiten oder Kennzeichnen. Die Fläche muss außerdem genau abgegrenzt sein; ein Uferstreifen, der mit dem Wasserstand wandert, genügt dafür nicht.
Ja, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird und weder beim Kauf noch bei der Eintragung von Ihrem Recht wusste oder wissen musste. Dann wird eine laufende Ersitzung unterbrochen, und auch ein bereits ersessenes Recht wirkt gegen ihn nicht. Dass er später davon erfährt, ändert daran nichts.
Nein, grundsätzlich nicht. Sie dürfen sich auf das Grundbuch verlassen und müssen seine Richtigkeit nicht von sich aus überprüfen. Erst wenn Ihnen konkrete Umstände auffallen, die Bedenken wecken, müssen Sie nachforschen; schon leichte Unachtsamkeit nimmt Ihnen dann den Schutz.
Das muss derjenige beweisen, der sich auf das nicht eingetragene Recht beruft. Als Käufer müssen Sie Ihren guten Glauben nicht nachweisen. Gelingt der Gegenseite aber der Nachweis einer unklaren Lage, müssen Sie zeigen, dass Sie nachgefragt haben und was dabei herauskam.
Ja. Wer im Vertrauen auf das Grundbuch erworben hat, wird gegenüber einem ersessenen, aber nicht eingetragenen Recht geschützt. Das Gericht beachtet diesen Schutz jedoch nicht von selbst; Sie müssen sich als Erwerber ausdrücklich darauf berufen.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Rohrbach, 31.01.2018, 1 C 706/15w-43
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 18.06.2018, 14 R 71/18m-47
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1464 ABGB § 1477 ABGB § 1500 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
19.12.2018
Geschäftszahl
3Ob216/18p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J*, 2. I*, beide vertreten durch Mag. Manuel Krenn, Rechtsanwalt in Rohrbach-Berg, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch Dr. Walter Müller und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Unterlassung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. Juni 2018, GZ 14 R 71/18m-47, womit das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom 31. Jänner 2018, GZ 1 C 706/15w-43, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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