Muss ich die alte Nutzungsvereinbarung vorher gesondert aufkündigen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 22.10.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hingegen ist ein Antrag, der einer bereits bestehenden Benützungsvereinbarung zum Durchbruch verhelfen soll, nicht als Kündigung der bisherigen Benützungsvereinbarung anzusehen, deren Rechtsfolgen mit der Antragstellung gerade durchgesetzt werden sollen. Das Begehren auf Zuhaltung einer Benützungsvereinbarung ist auf dem Rechtsweg zu verfolgen.OGH 1 Ob 122/04d, 25.06.2004
- Die Anrufung des Außerstreitrichters ist somit nicht nur dann zulässig, wenn eine Benützungsvereinbarung überhaupt fehlt, weil sie verabsäumt wurde, oder nicht zustande gekommen ist.OGH 10 Ob 1515/96, 20.02.1996
- Bei Beurteilung der Frage des Vorliegens einer derartigen Aufkündigung ist der Wortlaut des Begehrens und der zu seiner Begründung vorgebrachte Sachverhalt maßgebend. Hat der Antragsteller eine wesentliche Änderung der Verhältnisse behauptet, kann die Feststellung neu eingetretener Umstände eine Benützungsregelung im Außerstreitverfahren rechtfertigen (MietSlg 39.055).OGH 8 Ob 513/95, 22.06.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013576 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 5 Ob 95/20m, 22.10.2020, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 93/17p, 20.07.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 833 · Rechte der Theilhaber in der gemeinschaftlichen Sache
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine einstweilige Verfügung, etwa über das getrennte Wohnen, endet nicht schon dadurch, dass die Frist abläuft, für die sie bewilligt wurde. Versöhnen sich die Ehegatten und wollen die Ehe fortsetzen, kann derjenige, gegen den sie sich richtet, bei Gericht ihre vorzeitige Aufhebung erwirken.
Ja. Ist der gesicherte Anspruch nachträglich erloschen, haben sich die Verhältnisse geändert und die Sicherung ist nicht mehr nötig. Sie können das in einem einfachen Bescheinigungsverfahren geltend machen; die Waffengleichheit verlangt das, weil auch die Gegenseite ihren Anspruch nur bescheinigen musste.