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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2022 · Fall aus Kärnten

OGH 10 Ob 10/22a

Worum es ging: Entscheidet das, was ich behaupte, über die Verfahrensart?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Sache im Außerstreitverfahren oder im ordentlichen Prozess zu behandeln ist, richtet sich nach den Behauptungen des Antragstellers. Einwendungen der Gegenseite oder spätere Beweisergebnisse ändern daran nichts. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen fehlen, wird der Antrag im selben Verfahren abgewiesen; das Verfahren ist deshalb nicht nichtig.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Im Zweifel gehört Ihr Fall in das gewöhnliche Gerichtsverfahren mit Klage. Nur wenn ein Gesetz ihn ausdrücklich oder eindeutig einem besonderen Verfahren zuweist, gilt etwas anderes. Entscheidend ist, womit Ihr Anspruch inhaltlich zusammenhängt und was den Kern Ihres Begehrens bildet.

Wollen Sie gegenüber einem anderen Teilhaber ein Recht durchsetzen oder sich gegen ein rechtswidriges Verhalten wehren, ist dafür allein das gewöhnliche Klagsverfahren vorgesehen. Das vereinfachte Antragsverfahren ist dafür nicht gedacht.

Ob über ein Begehren im Außerstreitverfahren oder im Prozess entschieden wird, richtet sich nach seinem Inhalt und nicht danach, ob es berechtigt ist. Wendet die Gegenseite ein, Ihnen fehle das Miteigentumsrecht, kann das nur dazu führen, dass Ihr Antrag inhaltlich abgewiesen wird.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Haben die ersten beiden Gerichte übereinstimmend entschieden, dass Ihre Sache im Außerstreitverfahren zu behandeln ist, dann ist diese Frage erledigt. Der Oberste Gerichtshof überprüft das nicht mehr. Eine solche Entscheidung ist kein Sachbeschluss in Mietsachen.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Es gelten die Regeln jener Verfahrensart, die die einleitende Partei gewählt hat. Danach richtet sich auch, ob und wie Sie eine Entscheidung beim Obersten Gerichtshof bekämpfen können.

Stellt sich erst im Rechtsmittelverfahren heraus, dass der streitige Weg nicht zulässig war, ist die Frage der richtigen Verfahrensart trotzdem zu klären. Wie eine solche Entscheidung angefochten werden kann, richtet sich nach der Verfahrensart, die der Einleitende gewählt hat. Auch die Kostenentscheidung folgt jenem Weg, den er in seinem Antrag gewählt und behauptet hat.

Wird eine Sache in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren überwiesen, wird das so behandelt wie die Zurückweisung einer Klage aus formellen Gründen. Für die Frage, ob ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof möglich ist, gelten daher dieselben Regeln.

Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 362 ABGB § 523 ABGB § 825 ABGB § 838a JN § 40a ZPO § 50 ZPO § 528

Entscheidungstext

40 Absätze, 11.436 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

10Ob10/22a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl in der Rechtssache der klagenden Partei A*, Slowenien, vertreten durch Mag. Helmut Gruber, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Mag. Rolf Gabron, Rechtsanwalt in Spittal an der Drau, wegen Herausgabe (in eventu Duldung des Zutritts) und Duldung, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. Februar 2022, GZ 3 R 167/21z-11, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 5. November 2021, GZ 5 C 179/21i-7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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