Muss bei der Aufteilung jeder Miteigentümer gleich viel bekommen?
betrifft Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Erben
Wird gemeinsames Eigentum tatsächlich in Teile aufgeteilt, muss jeder Miteigentümer einen Teil erhalten, der ungefähr gleich beschaffen und gleich viel wert ist. Eine Aufteilung, bei der die Anteile deutlich unterschiedlich wären, entspricht dieser Vorgabe nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (30 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Bei Realteilung hat jeder Miteigentümer einen Teil von annähernd gleicher Beschaffenheit und gleichem Wert zu erhalten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Realteilung bei einer Erbteilungsklage.OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
- Die Gleichbehandlung der Teilhaber bei der Realteilung unterliegt auch im gerichtlichen Verfahren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Disposition der davon Betroffenen.OGH 5 Ob 93/10b, 16.11.2010
- Die Frage der Tunlichkeit/Möglichkeit der Realteilung mangels annähernd gleicher Beschaffenheit der möglichen Wohnungseigentumsobjekte stellt immer eine Einzelfallbeurteilung dar.OGH 5 Ob 36/09v, 12.05.2009
- Auch in Fällen der Teilung durch Begründung von Wohnungseigentum muss jeder Miteigentümer einen Teil annähernd gleicher Beschaffenheit erhalten.OGH 5 Ob 36/09v, 12.05.2009
- Demnach steht bereits der Mangel an Gleichartigkeit der Teilflächen einer Realteilung gegen den Willen des Klägers entgegen.OGH 1 Ob 129/05k, 24.06.2005
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Im Falle der Realteilung muss die gemeinsame Sache nicht nur in annähernd gleichwertige, sondern auch gleichartige Teile zerlegt werden können.OGH 7 Ob 23/03p, 26.02.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013851 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 30.
- OGH 5 Ob 129/25v, 12.03.2026, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 12/24m, 08.08.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 54/23m, 30.05.2023, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 113/22i, 25.10.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 121/21m, 04.11.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 198/19g, 20.02.2020, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 45/18f, 18.07.2018, Fall aus Vorarlberg
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 843
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 3 · Begründung von Wohnungseigentum; Titel, Zustimmung, Beschränkung
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